Rn 25

In der forensischen Praxis liegt der Schwerpunkt der Protokollierung in der Wiedergabe des Beweisergebnisses (Abs 3 Nr 4 und 5). Die Prozessvertretung wird daher darauf achten, dass das Protokoll die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen im Wesentlichen zutr wiedergibt. Mit Blick auf die Rechtsmittelinstanz hat jede Partei ein Interesse daran, dass die an die Gegenseite erteilten Hinweise im Protokoll aufgenommen werden. Schweigt das Protokoll, kann die Hinweiserteilung nicht bewiesen werden. Mithin verspricht die aus § 139 hergeleitete Verfahrensrüge der Gegenpartei Aussicht auf Erfolg. Beschlussfassungen nach Abs 4 belasten das Verhandlungsklima. Ein besonnenes Gericht wird daher im Zweifel der beantragten Protokollierung nicht entgegentreten.

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