Rn 6

Führt eine Partei in der mündlichen Verhandlung neuen Vortrag ein, ist dies im Protokoll zu vermerken. Auch die Reaktion der Gegenpartei ist aufzunehmen; sie ist für die Zulassung des Vorbringens ausschlaggebend: Bleiben die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragenen Tatsachen unbestritten, so scheitert das Vorbringen im Berufungsrechtszug nicht an der Schranke des § 531 II (BGH MDR 05, 527 [BGH 18.11.2004 - IX ZR 229/03]).

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