Rn 7

Aufgrund der Rechtswirkungen des § 295 gehört das Rügen fehlerhaft angewandter Verfahrensvorschriften, auf deren Einhaltung die Parteien verzichten können (etwa die Einhaltung der Einlassungsfrist), zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung. Schweigt das Protokoll hierzu, steht der Rügeverzicht mit der Beweiswirkung des § 165 fest.

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