Rn 6
Die vorläufigen Aufzeichnungen werden üblicherweise dauerhaft in den Prozessakten foliiert, soweit die vorläufigen Aufzeichnungen in Schriftform gefertigt wurden. Ton- und Datenträger werden im Regelfalle im Wege der Sammelverwahrung auf der Geschäftsstelle aufbewahrt oder als Dateien auf dem Gerichtsserver abgelegt.
I. Einsichtnahme der Parteien.
Rn 7
Bis zur Löschung können die Parteien in rechtsanaloger Anwendung des § 299 I die Ton- oder Datenträger mit den vorläufigen Aufzeichnungen mit Erlaubnis des Vorsitzenden auf der Geschäftsstelle einsehen beziehungsweise abhören. Ein Anspruch auf Überlassung der Datenträger besteht demgegenüber nicht. Sofern keine gewichtigen Gründe entgegenstehen, haben die Parteien auch das Recht, eine Kopie der vorläufigen Aufzeichnung zu erhalten. Wird auf den vorläufigen Aufzeichnungen die Stimme von Verfahrensbeteiligten (Parteien, Zeugen und Sachverständige) wiedergegeben, darf ein Vervielfältigungsstück der Aufzeichnungen zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts und zum Schutz des gesprochenen Wortes nur mit Zustimmung der Betroffenen ausgehändigt werden (Zö/Schultzky Rz 10): Der Schutz des Persönlichkeitsrechts tritt bei der Aufnahme des Wortprotokolls in der Verhandlung und gewissermaßen spiegelbildlich dazu auch beim Abhören der Aufzeichnungen auf der Geschäftsstelle hinter der durch die Prozessstellung begründeten Pflicht zur Aussage zurück (vgl Wieczorek/Schütze/Smid Rz 9; St/J/Roth Rz 3). Demgegenüber ist bei der Fertigung und Aushändigung einer Kopie die prozessuale Zweckbindung der Tonaufnahme nicht mehr gewährleistet (vgl MüKoZPO/Fritsche Rz 10).
II. Löschung der Ton- oder Datenträger.
Rn 8
Die vorläufigen Aufzeichnungen können nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sowie nach der endgültigen Herstellung des (uU ergänzten) Protokolls gelöscht werden, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben. Die Monatsfrist beginnt durch die formlose Mitteilung der Abschrift an die Parteien, deren Datum in den Akten und sinnvollerweise auch auf den Datenträgern selbst zu vermerken ist. Die Löschung wird durch die Geschäftsstelle veranlasst. Einer Mitwirkung des Vorsitzenden bedarf es im Regelfall nicht (MüKoZPO/Fritsche Rz 8; aA St/J/Roth Rz 15, der eine gemeinsame Entscheidung von Vorsitzendem und Urkundsbeamten favorisiert; Zö/Schultzky Rz 9; Wieczorek/Schütze/Smid Rz 23: Entscheidung ist dem Vorsitzenden vorbehalten). Die Löschung ist bis zum Abschluss einer beantragten Protokollberichtigung unzulässig.