Rn 2

Protokolle über Verhandlungen des Prozessgerichts brauchen keine Feststellungen nach § 160 III Nr 4 und Nr 5 zu enthalten, wenn das auf die Verhandlung ergehende Endurteil nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Die Vorschrift erfasst mithin nur Endurteile, gegen die Rechtsmittel unstatthaft oder unzulässig sind (§ 511 I und II; § 543). Bei einem Berufungsurteil muss die Zulässigkeitsschranke des § 26 Nr 8 EGZPO für die Nichtzulassungsbeschwerde unterschritten sein (BGH NJW 03, 3057; 3352, 3353 [BGH 13.08.2003 - XII ZR 303/02]). Da bis zum Prozessabschluss die Möglichkeit einer Klageerweiterung nicht ausgeschlossen ist, finden die Protokollerleichterungen des § 161 nur auf die Verhandlung Anwendung, die dem Endurteil unmittelbar vorausgeht. Solange der Abschluss des Verfahrens nicht abgesehen werden kann, ist auch in Verfahren, deren Streitwert die Rechtsmittelsumme nicht erreicht, vollständig zu protokollieren. Die vollständige Protokollierung ist schon deshalb sinnvoll, damit das Protokoll im Fall eines zwischenzeitlichen Richterwechsels eine tragfähige Grundlage dafür bilden kann, die Zeugenaussagen im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten. Verhandlungen vor dem beauftragten oder ersuchten Richter oder dem vorbereitenden Einzelrichter nach § 527 I 1 sind keine Verhandlungen des Prozessgerichts. Sie sind – anders als Verhandlungen des entscheidenden Einzelrichters (§§ 348, 348a I, 349 III, 526 I, 527 III, IV, 568 S 1) – vollständig zu protokollieren.

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