Rn 1

Jede Unrichtigkeit – auch Unvollständigkeit – ist zu berichtigen; der Gesetzeswortlaut eröffnet keinen Ermessensspielraum (B/L/H/A/G/Bünnigmann Rz 6). Allerdings bietet § 162 keine Möglichkeit, eine inhaltliche Korrektur einer korrekt protokollierten Vereinbarung herbeizuführen: Kalkulationsfehler und Fehler bei der Willensbildung von Vergleichserklärungen sind der Protokollberichtigung nicht zugänglich (Nürnbg MDR 03, 652; Frankf MDR 86, 152, 153; Zö/Schultzky Rz 3). Nur dann, wenn das Protokoll den vorgelesenen und genehmigten Wortlaut fehlerhaft wiedergibt, ist eine Korrektur möglich (zur entsprechenden Anwendung von § 164 auf den Fall des fehlerhaft festgestellten schriftlichen Vergleichs s § 278 VI 3). Auch ist es unzulässig, im Wege des Berichtigungsantrags auf eine Protokollergänzung nach § 160 Abs 4 anzutragen (Fallbeispiel: Schlesw MDR 11, 751 [OLG Schleswig 25.02.2011 - 5 W 7/11]). Auf die Entscheidungserheblichkeit des Fehlers kommt es nicht an. Auch muss die Unrichtigkeit – anders als im Fall des § 319 I – nicht offensichtlich sein.

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