Rn 2

Der äußere Hergang der Verhandlung (§ 160 I) sowie alle Feststellungen nach § 160 II, soweit diese den äußeren Ablauf der Verhandlung betreffen, werden von der Beweisregel erfasst. Hierzu zählen insb die Verhandlung nach der Beweisaufnahme nach §§ 279, 285 und das Stellen von Prozessanträgen (St/J/Roth Rz 10) sowie Erledigungserklärungen. Auch Abgabe und Inhalt der Antragstellung nach § 160 III Nr 2, nicht aber die einseitigen Prozesshandlungen (§ 160 III Nr 1, 3, 8 und 9) sind nach S 1 bewiesen (str BGH NJW-RR 07, 1451 [BGH 04.07.2007 - XII ZB 14/07]: Die Erklärung des Rechtsmittelverzichts gehört nicht zu den für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten; aA St/J/Roth Rz 11: Ob die Erklärungen abgegeben wurden, betrifft die Förmlichkeit der Verhandlung; allerdings erstreckt sich die Beweisregel weder auf die Wirksamkeit der Prozesshandlungen noch auf deren Auslegung). Hinsichtlich der Feststellungen nach § 160 III Nr 4 und 5 nimmt nur die Tatsache der entsprechenden Beweiserhebung – über § 160 I Nr 4 auch die namentliche Bezeichnung der vernommenen Personen –, nicht jedoch der Inhalt der protokollierten Aussagen oder das Ergebnis eines erhobenen Augenscheins an der Beweiskraft teil. Auch die Identität des Namensinhabers steht nicht mit der Beweiskraft des § 165 fest (St/J/Roth Rz 11; ThoPu/Reichold Rz 2). Hier setzt jedoch die flankierende Beweisregel der §§ 415, 418 an: Die öffentliche Urkunde erbringt – freilich mit der Möglichkeit des Gegenbeweises (§ 415 II, § 418 II) – den Beweis dafür, dass die protokollierten Aussagen vollständig und richtig protokolliert wurden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?