Dr. iur. Nina Franziska Marx
Gesetzestext
(1) 1Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 175 aus. 2Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. 3Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.
(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.
A. Zustellung nach Abs 1.
Rn 1
Die Zustellung vAw ist grds Aufgabe der Geschäftsstelle, dh des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw seines Stellvertreters (vgl § 153 GVG), der insoweit als unabhängiges Organ der Rechtspflege tätig wird (Frankf OLGR 02, 167). Dies schließt die eigenverantwortliche Prüfung der Zustellungsbedürftigkeit, die Herstellung von Ausfertigungen bzw Anforderung fehlender Abschriften (vgl § 133 I) sowie die Beglaubigung derselben und die Überwachung der Zustellung (Eingang der Zustellungsurkunde oder des Empfangsbekenntnisses) ein. Grds kann die Geschäftsstelle eine der in §§ 173–175 genannten Zustellungsarten wählen oder gem § 176 einen Zustellungsauftrag erteilen. Grds muss die einfachste und kostengünstigste Möglichkeit mit den besten Erfolgsaussichten gewählt werden. Der Richter oder Rechtspfleger kann bindende Weisungen erteilen (BGH NJW-RR 93, 1213, 1214 [BGH 05.05.1993 - XII ZR 44/92]; Hamm NJW-RR 16, 1206 [OLG Hamm 13.06.2016 - 32 W 7/16] Rz 33; BTDrs 14/4554, 16). Keine eigene Entscheidung trifft die Geschäftsstelle auch, wenn die Zustellung im Ausland (§ 183) oder eine öffentliche Zustellung (§ 186 I) angeordnet ist. Eine erkennbar mangelhafte Zustellung muss wiederholt werden (BGH NJW 90, 176, 177 [BGH 29.06.1989 - III ZR 92/87]; BGH Beschl v 26.2.13 – XI ZB 15/12 Rz 15). Bestehen Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Zustellung, informiert die Geschäftsstelle die Beteiligten unverzüglich, um diesen Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.
B. Zustellung nach Abs 2.
Rn 2
Ist die Zustellung nach Abs 1 nicht erfolgversprechend, kann der Vorsitzende des Prozessgerichts, sein Vertreter (§ 21 f II GVG) oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts, wie zB der Berichterstatter (vgl § 273 II), ggf der Rechtspfleger (§ 4 I RPflG), nach pflichtgemäßem Ermessen den GV (zB bei der Zustellung an einen Wohnsitzlosen mit bekanntem Aufenthaltsort) oder eine andere Behörde (zB die Wasserschutzpolizei für Zustellung auf Schiffen) mit der Zustellung beauftragen. Die Verhältnismäßigkeit (Kosten der Zustellung) ist zu beachten (vgl BTDrs 14/4554, 16); Ermessensfehler führen aber nicht zur Unwirksamkeit einer erfolgten Zustellung (vgl LG Hambg RdTW 13, 288; Zö/Schultzky Rz 7; MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 9). Die Übergabe des Zustellungsgegenstandes erfolgt nach § 176 I, die Ausführung der Zustellung gem § 176 II nach §§ 177 bis 181.
C. Kosten/Gebühren.
Rn 3
KV-GKG Nr 9002 unter Berücksichtigung der Vorbemerkung zu Teil 9. Für Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung s KV-GKG Nr 9004. Auslagenvorschuss gem § 17 GKG.