Dr. iur. Nina Franziska Marx
Rn 5
Die Ausfertigung ist die Abschrift einer gerichtlichen Entscheidung und ersetzt die Urschrift im Rechtsverkehr (vgl §§ 317 II–IV, 329 I). Sie ist eine öffentliche Urkunde (BGHZ 186, 22 Rz 14 = NJW 10, 2519). Die Ausfertigung muss erkennen lassen, dass das Original unterschrieben ist (BGH NJW 75, 781; VersR 80, 741, 742; FamRZ 90, 1227; vgl auch § 315 Rn 10 aE). Dazu genügt es, dass die Namen der Richter in Maschinenschrift ohne Klammern angegeben sind (BGHZ 186, 22 Rz 17). Hat ein Richter für einen anderen, verhinderten Richter unterschrieben, muss erkennbar sein, wer tatsächlich unterschrieben hat (BGH VersR 81, 576 [BGH 14.04.1981 - VI ZR 264/79]; NJW 78, 217 [BGH 22.09.1977 - VII ZR 144/77]; NJW-RR 87, 377). Die Ausfertigung muss eine wortgetreue Wiedergabe der Urschrift und grds vollständig sein; das Fehlen eines einzelnen Worts kann je nach seiner Bedeutung unschädlich oder schädlich sein (s dazu BGH NJW-RR 05, 1658 [BGH 04.05.2005 - I ZB 38/04]; BGH NJW-RR 12, 179 [BGH 10.11.2011 - IX ZB 165/10]). Nach diesen Maßstäben ist auch zu beurteilen, ob mit einer schwarz-weißen Ausfertigung eines Schriftstücks, das farbige Lichtbilder enthält, eine wirksame Zustellung bewirkt werden kann. Eine farbige Wiedergabe ist danach nur dann Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung, wenn die Farbigkeit für das Verständnis des Tenors erforderlich ist; daran fehlt es idR, wenn das Lichtbild lediglich der Identifizierung eines Gegenstandes dient (Köln NJW-RR 10, 864 [OLG Köln 01.09.2009 - 6 W 85/09]; aA Hambg NJW-RR 07, 986; enger auch Frankf GRUR 09, 995 [BGH 20.05.2009 - I ZB 107/08]; weiter mglw Frankf GRUR-RR 11, 340 zur ähnlichen Problematik der Zustellung von Anlagen). Zum Ausfertigungsvermerk s § 49 BeurkG. Ist dieser vor der Verkündung angebracht worden, kann er sich nur auf den Urteilsentwurf beziehen (vgl § 317 II) und daher nicht zu einer wirksamen Zustellung des Urteils führen (BGH NJW-RR 93, 956). Zur Form der Ausfertigung s § 317 IV, zur Ausfertigung eines elektronischen Dokuments vgl § 317 III, § 298. Die Erklärung des Urkundsbeamten, dass die in der Ausfertigung wiedergegebenen Teile der Entscheidung gleichlautend mit denen der Urschrift sind, braucht nicht wörtlich im Ausfertigungsvermerk enthalten zu sein. Es genügt, dass die Abschrift durch die Unterschrift des Urkundsbeamten, das Gerichtssiegel oder den Dienststempel und Worte wie: ›Ausfertigung‹ oder ›ausgefertigt‹ erkennen lässt, dass es sich um eine Ausfertigung iSd Gesetzes handeln soll (BGH NJOZ 18, 1584 Rz 9).