Rn 2

In den Anwendungsbereich des § 17 fallen entgegen der missverständlichen Überschrift alle passiv parteifähigen Personen, soweit sie nicht von § 13 (natürliche Personen) erfasst werden (St/J/Roth Rz 1; MüKoZPO/Patzina Rz 1; Musielak/Heinrich Rz 1; enger Zö/Schultzky Rz 2; ThoPu/Hüßtege Rz 1, die den Fiskus ausnehmen wollen, s dazu § 18 Rn 2). Die Aufzählung in § 17 I kann deshalb nicht als abschließend angesehen werden (Zö/Schultzky Rz 2; St/J/Roth Rz 3). Als allg Gerichtsstandsregelung wird § 17 nur durch einen ausschl Gerichtsstand verdrängt (BGHZ 88, 331, 335; MüKoZPO/Patzina Rz 18; Musielak/Heinrich Rz 13), was insb im Gesellschaftsrecht der Fall ist (vgl §§ 132 I 1, 246 III 1, 249 I 1, 275 IV 1 AktG, §§ 61 III, 75 II GmbHG iVm § 246 III 1 AktG, § 51 III 3 GenG), nicht dagegen durch besondere Gerichtsstände oder den weiteren allg Gerichtsstand iSd § 17 III (Rn 11). Der zeitliche Anwendungsbereich reicht vom Erwerb der passiven Parteifähigkeit bis zu deren Verlust (MüKoZPO/Patzina Rz 8; B/L/H/A/G/Bünnigmann Rz 1; dazu näher § 50 Rn 16 ff). Zu ausl Personen s Rn 12.

I. Juristische Personen.

 

Rn 3

In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen alle juristischen Personen des Öffentlichen Rechts und des Privatrechts, dh insb alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (zum Verhältnis zu § 18s dort Rn 2), eingetragene Vereine, rechtsfähige Stiftungen des Privatrechts, Kapitalgesellschaften wie die GmbH und die AG, auch die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG sowie die Deutsche Bahn AG als die Rechtsnachfolger der Deutschen Bundespost (vgl Art 143b GG, zu deren Sitz Rn 7) bzw der Deutschen Bundesbahn (vgl Art 87e III GG, zu deren Sitz Rn 7). Die Behörden des jeweiligen Rechtsträgers werden von der Vorschrift dagegen nicht erfasst (Rostock MDR 17, 1387 [OLG Bamberg 28.07.2017 - 3 W 28/17]).

II. Sonstige passiv parteifähige Personen.

 

Rn 4

Zu den sonstigen passiv parteifähigen Personen, die von § 17 erfasst werden, zählen die Personenhandelsgesellschaften wie die OHG (§ 124 I HGB) und die KG (§ 161 I HGB), nicht rechtsfähige Vereine (§ 50 II, zB Gewerkschaften), politische Parteien (§ 3 PartG), Partnerschaftsgesellschaften (§ 7 II PartGG iVm § 124 I HGB), die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV, § 1 EWIV-Ausführungsgesetz iVm § 124 I HGB, vgl auch Art 1 II EWIVVO), die Vor-GmbH (BAG 22.7.94 – 5 AS 10/94; BayObLGZ 78, 267 f; St/J/Roth Rz 4; MüKoZPO/Patzina Rz 4; vgl auch BGH NJW 98, 1079 f; aA Brandenburg DB 03, 2542, das aber § 17 analog anwenden will) und die Vor-AG (St/J/Roth Rz 4; Musielak/Heinrich Rz 3; MüKoZPO/Patzina Rz 4; vgl auch BGH NJW 07, 589f). Auch die BGB-Außengesellschaft ist nach heutiger Auffassung passiv parteifähig (BGHZ 146, 341, 347 ff; NJW 09, 1610, 1611) und fällt deshalb unter § 17 (BGH NJW 09, 1610, 1611; Hamm NZI 17, 591; Musielak/Heinrich Rz 3; ThoPu/Hüßtege Rz 1; Zö/Schultzky Rz 5; zum Sitz der BGB-Gesellschaft s Rn 8). Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann zwar nach geänderter Rechtslage verklagt werden (§ 9a II WEG; vgl zur früheren Rechtslage BGHZ 163, 154, 166f), so dass sie grds in den Anwendungsbereich des § 17 fällt. Allerdings ist zu beachten, dass § 43 WEG eine ausschl Gerichtsstandsregelung enthält, die § 17 vorgeht.

III. Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

 

Rn 5

Die Frage, ob § 17 auf Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden ist, steht in engem Zusammenhang mit der Frage nach einem Gerichtsstand der von einer Partei kraft Amtes verwalteten Vermögensmasse. Für Insolvenzverwalter hat das Gesetz durch § 19a Rechtsklarheit geschaffen (s dort). Wegen der Ausschließlichkeit der Regelung findet § 17 daneben keine Anwendung. Auch für andere Vermögensmassen wie zB den Nachlass ist davon auszugehen, dass auf § 17 nicht zurückgegriffen werden kann (MüKoZPO/Patzina Rz 5; St/J/Roth Rz 5; Musielak/Heinrich Rz 6; aA B/L/H/A/G/Bünnigmann Rz 10). Eine direkte Anwendung scheidet aus, weil diesen Vermögensmassen die passive Parteifähigkeit fehlt. Einer analogen Anwendung bedarf es nicht, da mit dem allg Gerichtsstand der Partei kraft Amtes bereits eine allg Gerichtsstandsregelung existiert (§ 13 Rn 14; vgl auch die verallgemeinerungsfähigen Aussagen in BGHZ 88, 331, 335f).

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