Rn 2

Aushändigung bedeutet persönliche Übergabe (nicht: Einlegen in das Anwaltsfach) durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, einen von ihm Beauftragten oder auch durch den Richter oder Rechtspfleger. Der Empfänger muss Annahmewillen haben, § 179 ist nicht anwendbar. Das Schriftstück kann offen übergeben werden (§ 176 I gilt nicht). Die Amtsstelle umfasst alle Diensträume des Gerichts sowie jeden Ort, an dem gerichtliche Tätigkeit ausgeübt wird (s zB § 219 I). Der Vermerk gem S 2 ersetzt die Zustellungsurkunde als Nachweis der Zustellung. Er ist auf dem ausgehändigten Schriftstück und in den Akten (zweckmäßig: auf dem Original des Schriftstücks) anzubringen und zu unterschreiben (S 3). Er muss das Datum enthalten und die Zustellung zum Ausdruck bringen. Bei Zustellung an einen Vertreter (§§ 170, 171) ist dessen Person und ggf die Vorlage der Vollmacht gem § 171 S 2 zu vermerken. Der Vermerk kann durch ein Protokoll ersetzt werden.

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