Rn 7

Zum Begriff des elektronischen Dokuments siehe § 130a Rn 2. Mit Wirkung zum 1.1.18 hat der Gesetzgeber Abs 3 und 4 geändert (Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Gerichten vom 10.10.13, BGBl I 3786). Abs 3 regelt die Möglichkeit (›kann‹) der Zustellung eines elektronischen Dokuments (§§ 130a, 130b) gegen (elektronisches) Empfangsbekenntnis. Das Dokument ist hierbei auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a IV) zu übermitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen (Abs 3 S 3). Die in Abs 1 Genannten haben ab dem 1.1.18 einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen (Abs 3 S 4) und den Empfang durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis unter Nutzung eines vom Gericht zur Verfügung gestellten strukturierten Datensatzes zu bestätigen (Abs 4 S 3–5). Abs 4 ist mit den S 5 u 6 durch das Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.19 (BGBl I 2633) mit Geltung ab dem 1.1.20 neu gefasst worden. Hierdurch soll es dem Adressaten ermöglicht werden, durch einfaches Anklicken den Zugang zu bestätigen; ebenso soll bei Gericht der zurücklaufende Datensatz dem zugestellten Dokument automatisch zugeordnet werden können (BTDrs 17/13948, 34). Bei Übermittlung nach § 130a Abs 4 Nr 1 (De-Mail) steht die Abholbestätigung gem § 5 Abs 9 De-Mail-G dem elektronischen Empfangsbekenntnis nicht gleich; sie lässt schon nicht erkennen, ob der Zustellungsadressat selbst oder ein berechtigter Bevollmächtigter die De-Mail abgeholt hat (Zö/Schultzky Rz 19). Bei der De-Mail bedarf es daher ebenso wie bei EGVP einer besonderen Software zur Verarbeitung des elektronischen Empfangsbekenntnisses (Müller NZA 19, 11, 14; ausf Mardorf jM 18, 140). Wird vom Gericht kein entsprechender Datensatz iSv Abs 4 S 5 zur Verfügung gestellt, ist das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln (Abs 4 S 6). IÜ bleibt es bei der Übermittelung mittels des zur Verfügung gestellten Datensatzes (vgl auch BTDrs 19/13828, 19). Ein Zwang, eine vom Gericht zB im PDF-Format übermittelte Vorlage zu benutzen, besteht dabei nicht. Zulässig bleibt die Übermittlung des Empfangsbekenntnisses per Post, Telefax usw (Zö/Schultzky Rz 19).

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