Dr. iur. Nina Franziska Marx
Gesetzestext
1Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. 2Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 175 dient der Vereinfachung der Zustellung und der Kostenersparnis. Es handelt sich um eine eigenständige Zustellungsart, auf die §§ 177–181 nicht anwendbar sind (arg § 176 II, s BSG NJW 05, 1303 [BSG 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R]). Eine Parteizustellung kann nicht gem § 175 erfolgen (§ 192 I).
B. Wirkung.
Rn 2
Die Zustellung ist mit der Übergabe des Schriftstücks an den Zustellungsadressaten oder seinen Bevollmächtigten (§ 171) ausgeführt. Die Übergabe an einen Ersatzempfänger nach den AGB des Postunternehmens genügt, sofern der Ersatzempfänger dem Kreis der in § 178 I genannten Personen entstammt (str; wie hier MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 3 mwN; allein auf die AGB stellen ab Musielak/Voit/Wittschier Rz 2; ThoPu/Hüßtege Rz 4; Zö/Schultzky Rz 3; dagegen ist nach BSG NJW 05, 1303, 1304 [BSG 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R], zust Eyinck MDR 06, 785, der Zugang in den Machtbereich des Empfängers iSd § 130 I 1 BGB entscheidend). Wird die Annahme des Schriftstücks verweigert oder das Schriftstück nicht innerhalb der Lagerfrist abgeholt, ist die Zustellung nach § 175 erfolglos geblieben. § 179 findet insoweit keine Anwendung (LG Rostock, Beschl v 17.12.14 – 13 Qs 227/14 [72] Rz 19; Zö/Schultzky Rz 3). Diese Schwierigkeiten sind iRd Ermessens bei der Wahl dieser Zustellungsart zu berücksichtigen. Bei einer arglistigen Zugangsvereitelung kann sich der Empfänger allerdings nicht auf den fehlenden Zugang berufen. Dafür genügt bloße Nachlässigkeit, etwa eine unterlassene Mitteilung einer geänderten Anschrift in einem laufenden Verfahren, nicht (BGH NJW-RR 11, 233 [BGH 07.10.2010 - V ZB 37/10] Rz 17). Die Beweislast für die Arglist liegt beim Zustellungsveranlasser (MüKoZPO/Häublein/Müller Rz 5).
C. Zustellungsnachweis.
Rn 3
Die Zustellung wird durch den Rückschein als Privaturkunde iSd § 416 (BSG NJW 05, 1303, 1304 [BSG 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R]) bewiesen (S 2). Dieser enthält allerdings keine Angaben über den Inhalt des übergebenen Schriftstücks. Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung ist der Rückschein nicht.
D. Verfahrensvergleich.
Rn 4
§ 4 VwZG enthält für das Verwaltungsverfahren eine entsprechende Zustellmöglichkeit, lässt aber auch ein ›Übergabe-Einschreiben‹ genügen. Für das Strafverfahren s § 37 StPO. Auch Auslandszustellungen sind durch Einschreiben mit Rückschein möglich (vgl unten § 183 Rn 3).
E. Kosten/Gebühren.
Rn 5
KV-GKG Nr 9002 unter Beachtung der Vorbemerkung zu Teil 9.