Gesetzestext

 

(1) Wird der Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde.

(2) Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.

A. Bedeutung.

 

Rn 1

Bietet die Zustellung nach §§ 173–175 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist gem § 176 zuzustellen (Ausführung gem Abs 2 nach §§ 177–181). § 176 ist die sicherste Form der Zustellung; insb wird bei unberechtigter Annahmeverweigerung die Zustellung fingiert (vgl § 179). Auf die Parteizustellung ist § 176 nicht anwendbar.

B. Auftrag.

 

Rn 2

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beauftragt die Post oder einen Justizbediensteten. Post iSd § 176 ist ein nach § 33 I PostG beliehener Unternehmer (vgl § 168 I), nicht notwendig also die Deutsche Post AG. Als Justizbediensteter kommt jeder geeignete Bedienstete des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder einer JVA in Betracht. Für den Auftrag an den GV oder eine andere Behörde ist ein Richter zuständig (vgl § 168 Rn 2); auch hier erfolgt die Übergabe durch den Urkundsbeamten. Der Beauftragte ist an Weisungen des Urkundsbeamten (zB Zustellung mit Zeitangabe, nur persönliche Zustellung) gebunden; ein Verstoß führt aber nicht zur Unwirksamkeit, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten worden sind.

C. Ausführung.

 

Rn 3

Das zuzustellende Schriftstück ist zum Schutz des Zustellungsadressaten in einem verschlossenen Umschlag (möglich ist auch ein Fensterumschlag) zu übergeben. Ein Verstoß führt wegen Zweifeln an der Identität des Inhalts zur Unwirksamkeit (BGH LM § 176 Nr 3; Heilung möglich), allerdings nicht das bloße Fehlen des Aktenzeichens auf dem Umschlag (Stuttg NJW 06, 1887 ff [OLG Stuttgart 29.11.2005 - 8 W 310/05]). Für den Zustellungsauftrag, den Briefumschlag und die Zustellungsurkunde hat das BMJ gem § 190 Vordrucke eingeführt (vgl § 1 ZustVV).

D. Kosten/Gebühren.

 

Rn 4

KV-GKG Nr 9002.

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