Rn 35

§ 18 findet auf den ausl Fiskus keine Anwendung. Ein allg Gerichtsstand des ausl Fiskus existiert nicht (St/J/Roth Rz 16; Musielak/Heinrich Rz 8). Der ausl Fiskus kann aber an besonderen Gerichtsständen verklagt werden, zB an dem Gerichtsstand des § 23 (St/J/Roth Rz 16; Musielak/Heinrich Rz 8). Die Vertretung richtet sich dann nach dem Recht des ausl Staates (BGHZ 40, 197, 199; Zö/Schultzky Rz 3a; Musielak/Heinrich Rz 8; St/J/Roth Rz 16). Im Übrigen gelten die allg Grundsätze (vgl § 12 Rn 19).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?