Gesetzestext
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.
A. Normgegenstand.
Rn 1
In Ergänzung von § 12 schafft § 18 einen allg Gerichtsstand in Prozessen gegen den Fiskus (zum Begriff Rn 2). Die Vorschrift soll einerseits die Rechtsverfolgung erleichtern; andererseits soll vermieden werden, dass in einer Vielzahl von Gerichtsständen geklagt werden kann, wodurch eine Entlastung der Gerichte erreicht wird (Musielak/Heinrich Rz 1; St/J/Roth Rz 1).
B. Anwendungsbereich.
Rn 2
§ 18 gilt für den gesamten Fiskus. Als ›Fiskus‹ bezeichnet man den Staat, soweit er nicht hoheitlich handelt, sondern als juristische Person des Öffentlichen Rechts am Privatrechtsverkehr teilnimmt (St/J/Roth Rz 2; allgM; vgl BVerfG NJW 83, 25, 26 [BVerfG 19.10.1982 - 2 BvF 1/81]; Palandt/Ellenberger vor § 89 Rz 1; Musielak/Heinrich Rz 2; Zö/Schultzky Rz 1). Fiskus idS können alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts sein (St/J/Roth Rz 2; Musielak/Heinrich Rz 2; Zö/Schultzky Rz 1). Davon abzugrenzen sind die im Einzelfall tätigen Behörden, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen (s nur Rostock MDR 17, 1387 [OLG Bamberg 28.07.2017 - 3 W 28/17]; Palandt/Ellenberger vor § 89 Rz 1; MüKoBGB/Reuter § 89 Rz 5). Zum ausl Fiskus s Rn 35. Dadurch dass die juristischen Personen des Öffentlichen Rechts auch von § 17 erfasst werden (§ 17 Rn 3), überschneiden sich die Anwendungsbereiche der Vorschriften. Ein Vorrang des § 18 ggü § 17lässt sich aber nicht begründen, da es sich bei beiden Vorschriften um allg Gerichtsstandsregelungen handelt (vgl St/J/Roth Rz 3; MüKoZPO/Patzina Rz 43; Musielak/Heinrich Rz 13; Zö/Schultzky Rz 1; aA ThoPu/Hüßtege § 17 Rz 1). § 18 kann wie die anderen allg Gerichtsstandsregelungen nur von einem ausschl Gerichtsstand verdrängt werden (vgl allg § 12 Rn 8). Auch besondere Gerichtsstände bleiben daher neben § 18 bestehen (Zö/Schultzky Rz 2; MüKoZPO/Patzina Rz 44; Musielak/Heinrich Rz 13; ThoPu/Hüßtege Rz 3), so zB § 29 (vgl BGH NJW 01, 1070, 1071 [BGH 11.01.2001 - III ZR 113/00]).
C. Sitz der Behörde.
Rn 3
§ 18 bestimmt den allg Gerichtsstand des Fiskus nach dem Sitz der im Rechtsstreit vertretungsberechtigten Behörde. Entscheidend ist damit die Prozessvertretung (s § 51). Welche Behörde im Einzelfall vertretungsberechtigt ist, beurteilt sich nach den einschlägigen staats- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften (vgl BGHZ 40, 197, 199; BayObLGZ 95, 77 ff; Zö/Schultzky Rz 3; St/J/Roth Rz 1). Wegen der Unübersichtlichkeit dieser Regelungen kann die Bestimmung der richtigen Behörde mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden sein. Insoweit bietet es sich an, zunächst von seinem Recht auf Auskunft über die vertretungsberechtigte Behörde Gebrauch zu machen (vgl St/J/Roth Rz 4; Zö/Schultzky Rz 3; Musielak/Heinrich Rz 5). Damit einher geht eine entsprechende Belehrungspflicht der befassten und der übergeordneten Behörden (Musielak/Heinrich Rz 5; Zö/Schultzky Rz 3). Die Angabe der richtigen Behörde ist keine zwingende Voraussetzung für eine wirksame Klageerhebung (vgl § 253 II, III; Zweibr OLGZ 78, 108, 109; Zö/Schultzky Rz 4; St/J/Roth Rz 6; MüKoZPO/Patzina Rz 5; ebenso jetzt B/L/H/A/G/Bünnigmann Rz 2). Den praktischen Schwierigkeiten bei der Bestimmung der vertretungsberechtigten Behörde wird man auch dadurch Rechnung tragen müssen, dass eine Pflicht zur Weiterleitung der Klage an die richtige Behörde besteht (St/J/Roth Rz 6; vgl auch BGH FamRZ 16, 1762; 19.9.17 – VI ZB 37/16; aA BayObLGZ 95, 77 ff). Hierdurch bedingte Verzögerungen hat der Kl/Ast aber ggf zu vertreten (vgl BGH MDR 04, 959 f; FamRZ 16, 1762; 19.9.17 – VI ZB 37/16; BayObLGZ 02, 160, 165 f; vgl auch die Kommentierung zu § 167 und § 189). Der Sitz der vertretungsberechtigten Behörde ist nach den Grundsätzen des § 17 zu bestimmen (§ 17 Rn 7, 9). Grundsätzlich ist die Lage des Dienstgebäudes maßgebend (ThoPu/Hüßtege Rz 2; Zö/Schultzky § 19 Rz 1; St/J/Roth § 19 Rz 1). Bei Verteilung mehrerer Dienstgebäude auf unterschiedliche Gerichtsbezirke s § 19 Rn 1.
D. Vertretungsregelungen.
I. BRD.
1. Grundsätze.
Rn 4
In Ermangelung einer einheitlichen Vertretungsregelung wird die Bundesrepublik durch den jeweils zuständigen Bundesminister innerhalb seines Ressorts vertreten (BGH NJW 67, 1755; vgl Art 65 S 2 GG, § 6 I Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien). Nur soweit ein Vorgang keinem Ressort zugewiesen ist, obliegt die Vertretung dem BMF (BGH NJW 67, 1755 [BGH 15.06.1967 - III ZR 137/64]; Zö/Schultzky Rz 5; Musielak/Heinrich Rz 9; MüKoZPO/Patzina Rz 7; St/J/Roth Rz 10). Die Bundesministerien haben einen Doppelsitz in Berlin und Bonn, so dass sie grds an beiden Sitzen verklagt werden können (s dazu näher St/J/Roth Rz 12; vgl auch Zö/Schultzky § 19 Rz 1). Durch AnO ist die Vertretung im Einzelfall häufig übertragen worden (sog Vertretungsordnungen, Rn 5 ff).
2. Einzelfälle (alphabetisch).
a) AA.
Rn 5
Für den Bereich des AA fehlt eine Vertretungsregelung. Das AA vertritt die BRD als Bekl (St/J/Roth Rz 14). Der Kl hat daher ein Wahlrecht, ob er in Berlin oder Bonn klagen will (Rn 4).
b) BMAS.
Rn 6
Im Geschäftsbe...