Rn 3

Für die Zustellungsurkunde ist das Formular gem § 1 Nr 1 ZustVV Anlage 1 (BGBl I 04, 620f) zu verwenden. Abs 2 verlangt nicht die Bezeichnung des zugestellten Schriftstücks in der Zustellungsurkunde. Diese ist kein notwendiger (konstitutiver) Bestandteil der Zustellung, sondern dient nur deren Nachweis (BGH NJW-RR 08, 218 [BGH 19.07.2007 - I ZR 136/05] Rz 26; BTDrs 14/4554, 15; Zö/Schultzky § 166 Rz 10). Zur Klärung der Frage, welches Schriftstück zugestellt wurde, sind daher neben etwaigen Angaben in der Zustellungsurkunde auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles, insb die Verfügungen des Gerichts, zu würdigen (BGH FamRZ 20, 768 Rz 7).

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