Gesetzestext

 

(1) 1Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. 2Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2. die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3. im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4. im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5. im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6. die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7. den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8. Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

A. Allgemeines.

I. Zweck und Beweiskraft der Zustellungsurkunde.

 

Rn 1

Die Zustellungsurkunde dient dem Nachweis der Zustellung (s.a. Rn 3). Sie ist, auch wenn sie von einem Postmitarbeiter ausgestellt ist, öffentliche Urkunde mit der Beweiskraft gem § 418 (Abs 1 S 2; s.a. § 418 Rn 9 f). Diese Beweiskraft betrifft aber nur die Angaben, die die beurkundende Person selbst festgestellt oder ausgeführt hat (BGH NJW 04, 2386 mit Anm Hau IPrax 06, 20), zB ob der Zusteller den Adressaten angetroffen hat. Keine Beweiswirkung hat die Zustellungsurkunde dagegen hinsichtlich der Frage, ob die zur Entgegennahme bereite Empfangsperson iSv § 178 Abs 1 Nr 3 ZPO bevollmächtigt ist (BGH NJW 18, 2802 LS). Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob der Zustellungsadressat unter der in der Urkunde angegebenen Anschrift eine Wohnung unterhält (BVerfG NJW-RR 92, 1084, 1085; BGH NJW 92, 1963) oder ob die Person, die bei einer Zustellung gem § 178 I Nr 2 das Schriftstück entgegengenommen hat, beim Zustellungsadressaten beschäftigt ist (BGH NJW 04, 2386, 2387). Insofern kann der Zustellungsurkunde aber eine Indizwirkung zukommen (BGHZ 190, 99 Rz 18 mN = NJW 11, 2440 hinsichtlich der Existenz von Geschäftsräumen; BGH NJW 18, 2802 für das Bestehen einer Empfangsvollmacht). Soweit die Beweiskraft reicht, muss der Beweisgegner den vollen Beweis der Unrichtigkeit des Inhalts der Zustellungsurkunde führen (§ 418 II). Der Zustelladressat, der die Zustellung nicht gegen sich gelten lassen will, muss die Indizwirkung durch eine plausible und schlüssige Darstellung von abweichenden Tatsachen erschüttern (BGH NJW 06, 150 [BGH 10.11.2005 - III ZR 104/05]; BFH/NV 17, 333 [BFH 23.11.2016 - IV B 39/16] Rz 13; BGH NJW 18, 2802 LS). Bei äußeren Mängeln der Urkunde gilt § 419. Die Zustellungsurkunde ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung (BGH NJW-RR 08, 218 [BGH 19.07.2007 - I ZR 136/05] Rz 26); sie dient nur ihrem Nachweis und ist nicht konstitutiver Bestandteil der Zustellung (BGH NJW 18, 2802 [BGH 11.07.2018 - XII ZB 138/18] LS). Dieser kann aber auch auf andere Weise geführt werden. Sie ist in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit der Zustellung zu erstellen (BGH NJW 81, 874, 875 [BGH 26.11.1980 - IVb ZR 621/80]; 90, 176, 177 [BGH 29.06.1989 - III ZR 92/87] jeweils zu § 191 aF).

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Eine Zustellungsurkunde ist bei Zustellungen gem § 171 an den Bevollmächtigten und gem § 176, die nach §§ 177 bis 181 auszuführen sind, anzufertigen. Bei Parteizustellungen sind die Sonderregelungen in § 193 II, III, § 194 II zu beachten.

III. Form.

 

Rn 3

Für die Zustellungsurkunde ist das Formular gem § 1 Nr 1 ZustVV Anlage 1 (BGBl I 04, 620f) zu verwenden. Abs 2 verlangt nicht die Bezeichnung des zugestellten Schriftstücks in der Zustellungsurkunde. Diese ist kein notwendiger (konstitutiver) Bestandteil der Zustellung, sondern dient nur deren Nachweis (BGH NJW-RR 08, 218 [BGH 19.07.2007 - I ZR 136/05] Rz 26; BTDrs 14/4554, 15; Zö/Schultzky § 166 Rz 10). Zur Klärung der Frage, welches Schriftstück zugestellt wurde, sind daher neben etwaigen Angaben in der Zustellungsurkunde auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles, insb die Verfügungen des Gerichts, zu würdigen (BGH FamRZ 20, 768 Rz 7).

IV. Mängel.

 

Rn 4

Der Zusteller (und nur er) kann Mängel der Zustellungsurkunde auch nachträglich mit einem unterschriebenen Vermerk berichtigen (BVerwG DGVZ 84, 149 für § 190 aF). Der ursprüngliche Inhalt der Zustellungsurkunde muss lesbar bleiben. Eine fehlende Unterschrift berührt die Wirksamkeit der Zustellung nicht und kann nachgeholt werden; die Beweiskraft der Urkunde richtet sich dann aber nicht nach § 418, sondern ist vom Tatrichter frei zu würdigen (BGH NJW-RR 08, 218 [BGH 19.07.2007 - I ZR 136/05] Rz 26). Auch bei schweren Mängeln der Zustellungsurkunde bleibt die Zustellung selbst wirksam, weil die Urkunde nur als...

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