Rn 1

§ 183 gilt für alle Zustellungen, die außerhalb des deutschen Staatsgebiets durchzuführen sind. Die Vorschrift soll Zustellungen im internationalen Rechtsverkehr erleichtern und beschleunigen. Sie ist durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts vom 11.6.17 (BGBl I 1607) mit Wirkung vom 17.6.17 redaktionell neu gefasst worden. Der bisherige Abs 5 wurde mit wenigen Änderungen zum neuen Abs 1. Unverändert gelten der Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen (Abs 2 S 1) und die Subsidiarität der diplomatischen und konsularischen Zustellung (Abs 3 S 1). Wird an einen Adressaten gem § 177 zugestellt, der sich nur vorübergehend im Inland aufhält, gelten die allg Vorschriften, so dass insb eine Übersetzung des Schriftstücks nicht erforderlich ist (str, vgl Zö/Geimer Rz 25). Ob eine Zustellung im Ausland zu erfolgen hat oder ob im Inland zugestellt werden kann, bestimmt sich nach deutschem Recht (BGH MDR 11, 121 Rz 8; NJW-RR 13, 435 [BGH 15.01.2013 - VI ZR 241/12] Rz 13; s.a. BAG RIW 15, 756 Rz 52).

Innerhalb der EU gilt die EuZVO (Abs 1), s hierzu §§ 1067–1069. Für Zustellungen von Schriftstücken in Verwaltungssachen gilt das EuVwZÜ.

§ 183 gilt auch für Parteizustellungen; ein GV darf allerdings nicht nach Abs 2 durch Einschreiben mit Rückschein zustellen (Zö/Geimer Rz 1e mN; str). Vereinbarungen der Parteien über die Zustellung im Ausland sind unzulässig (str; aA Zö/Geimer Rz 27f). Die Ausführung der Zustellung ist Aufgabe der Justizverwaltung, deren Entscheidung gem § 9 ZRHO als Justizverwaltungsakt nach § 23 EGGVG anfechtbar ist. Die Ausführung ist Bestandteil der auswärtigen Angelegenheiten nach Art 32 I GG, nicht der Rechtspflege.

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