Dr. iur. Nina Franziska Marx
Gesetzestext
(1) 1Soweit nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere
1. |
die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (›Zustellung von Schriftstücken‹) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, sowie |
2. |
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55) |
maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die nachfolgenden Absätze 2 bis 5. 2Für die Durchführung der in Satz 1 genannten Regelungen gelten § 1067 Absatz 1, § 1068 Absatz 1 und § 1069 Absatz 1.
(2) 1Eine Zustellung im Ausland ist nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen. 2Wenn Schriftstücke auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen, so soll durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, anderenfalls die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des fremden Staates erfolgen.
(3) 1Ist eine Zustellung nach Absatz 2 nicht möglich, ist durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes oder die sonstige zuständige Behörde zuzustellen. 2Nach Satz 1 ist insbesondere zu verfahren, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen nicht bestehen, die zuständigen Stellen des betreffenden Staates zur Rechtshilfe nicht bereit sind oder besondere Gründe eine solche Zustellung rechtfertigen.
(4) An entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen erfolgt die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige Auslandsvertretung.
(5) 1Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein. 2Die Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und den Absätzen 3 und 4 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 183 gilt für alle Zustellungen, die außerhalb des deutschen Staatsgebiets durchzuführen sind. Die Vorschrift soll Zustellungen im internationalen Rechtsverkehr erleichtern und beschleunigen. Sie ist durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts vom 11.6.17 (BGBl I 1607) mit Wirkung vom 17.6.17 redaktionell neu gefasst worden. Der bisherige Abs 5 wurde mit wenigen Änderungen zum neuen Abs 1. Unverändert gelten der Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen (Abs 2 S 1) und die Subsidiarität der diplomatischen und konsularischen Zustellung (Abs 3 S 1). Wird an einen Adressaten gem § 177 zugestellt, der sich nur vorübergehend im Inland aufhält, gelten die allg Vorschriften, so dass insb eine Übersetzung des Schriftstücks nicht erforderlich ist (str, vgl Zö/Geimer Rz 25). Ob eine Zustellung im Ausland zu erfolgen hat oder ob im Inland zugestellt werden kann, bestimmt sich nach deutschem Recht (BGH MDR 11, 121 Rz 8; NJW-RR 13, 435 [BGH 15.01.2013 - VI ZR 241/12] Rz 13; s.a. BAG RIW 15, 756 Rz 52).
Innerhalb der EU gilt die EuZVO (Abs 1), s hierzu §§ 1067–1069. Für Zustellungen von Schriftstücken in Verwaltungssachen gilt das EuVwZÜ.
§ 183 gilt auch für Parteizustellungen; ein GV darf allerdings nicht nach Abs 2 durch Einschreiben mit Rückschein zustellen (Zö/Geimer Rz 1e mN; str). Vereinbarungen der Parteien über die Zustellung im Ausland sind unzulässig (str; aA Zö/Geimer Rz 27f). Die Ausführung der Zustellung ist Aufgabe der Justizverwaltung, deren Entscheidung gem § 9 ZRHO als Justizverwaltungsakt nach § 23 EGGVG anfechtbar ist. Die Ausführung ist Bestandteil der auswärtigen Angelegenheiten nach Art 32 I GG, nicht der Rechtspflege.
B. Tatbestandsvoraussetzungen.
I. Zustellung aufgrund internationaler Verträge (Abs 2).
1. Allgemeines.
Rn 2
Eine Zustellung gem Abs 2 setzt das Bestehen einer völkervertraglichen Vereinbarung voraus. Dass der Staat, in dem die Zustellung erfolgt, eine postalische Zustellung möglicherweise duldet, genügt nicht. Denn die bloße Duldung bietet keine hinreichende Sicherheit dafür, dass die Zustellung auch anlässlich der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidung als wirksam angesehen wird (vgl BTDrs 16/8839, 20).
2. Zustellungsarten.
Rn 3
Durch Einschreiben mit Rückschein (Abs 2 S 2 Alt 1), dh wie nach § 175 (s dort), soll vorrangig zugestellt werden, wenn eine internationale Vereinbarung dies gestattet. Dies kann eine bilaterale Vereinbarung, aber auch ein multilaterales Abkommen sein (vgl für Einzelheiten www.rechtshilfe-international.de). Nach Art 10 lit a HZÜ kann durch die Post zugestellt werden, wenn der Staat, in dem die Zustellung erfolgen soll, dem nicht widersprochen hat. Einen solchen Widerspruch haben zB China, Norwegen, di...