Gesetzestext

 

Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.

 

Rn 1

Die Anordnung gem § 187 kann mit der Bewilligung (§ 186 I) oder nachträglich nach gerichtlichem Ermessen ausgesprochen werden. Maßgeblich ist, ob durch die zusätzliche Veröffentlichung gem § 187 die Kenntnisnahme durch den Adressaten oder eine ihm nahestehende Person wahrscheinlicher wird. Blätter sind insb Zeitungen. Ist eine Veröffentlichung gem § 187 angeordnet, muss der gesamte Inhalt der Benachrichtigung (§ 186 II 3; s dazu § 186 Rn 4) veröffentlicht werden.

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