Dr. iur. Nina Franziska Marx
Gesetzestext
(1) 1Der Gerichtsvollzieher beurkundet auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular die Ausführung der Zustellung nach § 182 Abs. 2 und vermerkt die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat. 2Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken.
(2) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt.
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde.
A. Normzweck.
Rn 1
Dem Zustellungsveranlasser soll ein Nachweis über die Zustellung mit der Beweiskraft des § 418 verschafft werden. Dazu werden § 182 und § 184 ergänzt. Auch bei der Parteizustellung ist die Beurkundung nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Zustellung (vgl § 166 Rn 9).
B. Beurkundung der Zustellung (Abs 1).
Rn 2
Der GV kann nach seiner Wahl die Zustellung auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks selbst beurkunden oder hierfür das Formular der Zustellungsurkunde (§ 182 I 1, II) benutzen. Im letztgenannten Fall muss er die Zustellungsurkunde mit der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks körperlich (haltbar) verbinden. In beiden Fällen ist der Zustellungsveranlasser (§ 191 Rn 4), nicht sein Vertreter, in einem unterschriebenen Vermerk zu bezeichnen. Im Übrigen richtet sich der notwendige Inhalt der Urkunde nach § 182 II. Auf Verlangen des Zustellungsveranlassers oder wenn dies erkennbar von Bedeutung ist, ist auch die Uhrzeit der Zustellung zu beurkunden. Die Zustellungsurkunde übermittelt der GV an den Zustellungsveranlasser oder dessen Vertreter (Abs 3). Eine Aufgabe zur Post (Abs 1 S 2) ist nur vorgesehen, wenn nach § 184 I 2 zugestellt wird, weil die Partei trotz gerichtlicher Anordnung keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat (vgl auch Stuttg NJW 15, 2513 [OLG Stuttgart 23.02.2015 - 8 W 75/15] Rz 17). Der Vermerk muss den gleichen Anforderungen wie nach § 184 II S 4 (s dort Rn 5) entsprechen.
C. Zustellungsvermerk (Abs 2).
Rn 3
Der GV kann dem Zustellungsempfänger entweder eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben oder er vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag (ggf mit Uhrzeit) der Zustellung. Der Vermerk entspricht dem Vermerk nach § 180 S 3 (s dort Rn 2) und § 181 I 5 (s dort Rn 3). Damit wird auch dem Zustellungsadressaten eine sichere Kenntnis vom Zeitpunkt der Zustellung verschafft. Bei einer Aufgabe zur Post (s.o. Rn 2) ist auch das Datum des Ablaufs der Frist gem § 184 II zu vermerken.