Rn 3

§ 19a gilt für den Insolvenzverwalter von seiner Bestellung (§ 56 InsO) bis zur Abwahl (§ 57 InsO) oder Entlassung (§ 59 InsO) ebenso wie in analoger Anwendung für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis (§§ 21 II Nr 2, 22 I InsO), da dieser eine dem Insolvenzverwalter vergleichbare Rechtsstellung einnimmt (vgl MüKoZPO/Patzina Rz 4; St/J/Roth Rz 6; Musielak/Heinrich Rz 2). Ein Wechsel in der Person des Insolvenzverwalters hat keine rechtliche Bedeutung für die Zuständigkeit (Musielak/Heinrich Rz 3; St/J/Roth Rz 6; zur Verfahrensunterbrechung in diesem Fall s § 241 Rn 3; Zö/Greger § 241 Rz 1; MüKoInsO/Ott/Vuia § 80 Rz 97).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?