Rn 4

Es werden alle Klagen gegen den Insolvenzverwalter erfasst, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen (zur Insolvenzmasse s §§ 35 I, 36 InsO). Dazu gehören Klagen, mit denen Masseverbindlichkeiten geltend gemacht werden (vgl §§ 53 ff InsO), Aussonderungsklagen (vgl §§ 47 f InsO) und Absonderungsklagen (vgl §§ 49 ff, 165 ff InsO). Allgemein dürfte entsprechend dem Normzweck des § 19a auch ein mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse genügen. Nach der Judikatur der Arbeitsgerichte liegt ein solch mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse schon dann vor, wenn die gerichtliche Entscheidung für den Kläger den Weg für einen vermögensrechtlichen Anspruch und damit für eine Masseverbindlichkeit ebnet (vgl BAGE 120, 27 [BAG 18.10.2006 - 2 AZR 563/05] Rz 19; LAG Hamm NZA-RR 15, 214 [LAG Hamm 15.01.2015 - 1 SHa 26/14]). Demgegenüber ist der Insolvenzverwalter persönlich in Bezug auf sein eigenes Vermögen nicht nach § 19a zu verklagen. Insoweit ist im Zweifel mangels Vorliegens sonstiger ausschl oder besonderer Gerichtsstände auf dessen Wohnsitz (§§ 12, 13) abzustellen (BGH ZInsO 18, 1144). Auch negative Feststellungsklagen gegen den Insolvenzverwalter dürften von § 19a nach dem Normzweck nicht erfasst sein (Naumbg ZIP 18, 1609). Zur Gerichtszuständigkeit bei der Entscheidung über die Massezugehörigkeit von Lohnbestandteilen vgl BGH ZIP 12, 1371. Zu Insolvenzfeststellungsklagen s § 180 I InsO (s.a. Rn 2). Zu Aktivprozessen des Insolvenzverwalters s Rn 2. Zur Anwendung des § 19a iRd Mahnverfahrens (§ 689 II) vgl München MDR 18, 890 [OLG München 15.03.2018 - 14 U 2349/16].

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