Rn 1

Die Regelung umschreibt die unterschiedlichen Funktionen der Wertfestsetzung bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit, der Bemessung der Gebühren, der (vorläufigen) Vollstreckbarkeit und der Zulässigkeit von Rechtsmitteln; sie gilt nicht in Ehe- und Familiensachen, § 113 FamFG. Ansatz der Wertfestsetzung ist die Ausgangssituation, für die es auf den Wert des jeweiligen Gegenstands ankommt. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem prozessualen Anspruch, dh auf der Grundlage des herrschend vertretenen zweigliedrigen Streitgegenstands-Begriffs (BGH NJW 06, 1118 [BVerfG 09.01.2006 - 2 BvR 443/02]; MDR 06, 1359 [BGH 29.06.2006 - III ZB 36/06]; Einl Rn 14 ff). Maßgeblich sind der vom Kl gestellte Antrag und der zur Begründung vorgetragene Lebenssachverhalt. Auf den Antrag des Beklagten oder dessen Einwendungen kommt es nicht an (BGH NJW 94, 2363 [BGH 26.05.1994 - I ZB 4/94]).

Die Grundzüge der Wertbemessung müssen einem Rechtsanwalt bekannt sein (BGH NZM 16, 767 [BGH 10.05.2016 - VIII ZR 19/16]).

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