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Gerichtstermine sind grds werktags von montags bis freitags durchzuführen. Die Notwendigkeit, von der in Abs 3 grds eröffneten Möglichkeit, einen Termin an einem Sonnabend, Sonntag oder allgemeinen Feiertag durchzuführen, dürfte sich nur in ganz seltenen Ausnahmefällen ergeben, zB, wenn ein im entfernten Ausland wohnender Zeuge nur während eines kurzfristigen Inlandsaufenthalts vernommen werden kann oder aus sonstigen besonderen Gründen kein Termin an einem normalen Werktag in Betracht kommt.

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