Gesetzestext

 

(1) Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort und Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen vor Gericht verhinderten Person oder eine sonstige Handlung erforderlich ist, die an der Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden kann.

(2) Der Bundespräsident ist nicht verpflichtet, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen.

A. Normzweck, Grundsatz.

 

Rn 1

Termine sind schon aus organisatorischen Gründen grds an der ›Gerichtsstelle‹, dh im Gerichtsgebäude durchzuführen; dazu gehören auch Zweigstellen, Nebengebäude, selbst wenn sie nur vorübergehend angemietet sind; auch insoweit liegt das Hausrecht beim Gericht.

B. Ausnahme Lokaltermin.

 

Rn 2

Termine, die nicht an der Gerichtstelle abgehalten werden, sind so genannte Ortstermine, die nur unter den in Abs 1 genannten Ausnahmefällen zulässig sind. Der Hauptfall ist die Einnahme des Augenscheins (zB einer Unfallstelle, eines Baumangels). Die Verhandlung mit einer am Erscheinen verhinderten Person wird zudem va bei länger dauernder Bettlägerigkeit oder Krankenhausaufenthalt eines unverzichtbaren Zeugen in Betracht kommen; als Alternative ist in derartigen Fällen aber auch die in § 128a eröffnete Möglichkeit einer Videokonferenz in Betracht zu ziehen (vgl dazu unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie: Balke/Liebscher/Helwig AnwBl online 20, 366; sowie Mantz/Spoenle MDR 20, 637; Irskens Betrifft Justiz 20, 281).

 

Rn 3

Die Durchführung von Ortsterminen wird durch die in § 144 geregelten Duldungspflichten Dritter gesichert. Den Parteien und auch Dritten kann danach die Duldung eines Augenscheins aufgegeben werden, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist. Verweigert die Partei die Durchführung eines zumutbaren Augenscheins (Beweisvereitelung), kann die Behauptung des Gegners als bewiesen angesehen werden (§ 371 III).

C. Sonderstellung des Bundespräsidenten.

 

Rn 4

Abs 2 stellt klar, dass der Bundespräsident nicht verpflichtet ist, im Gerichtsgebäude zu erscheinen; als Zeuge ist er in seiner Wohnung zu vernehmen (§ 375 II). Für Mitglieder der Bundesregierung, des Bundestages oder eines Landtages vgl § 382.

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