Rn 2

Außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO oder sonstiger spezieller international-zivilprozessrechtlicher Normen indiziert § 22 die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (Naumbg NZG 00, 1218, 1219). Im Anwendungsbereich der EuGVVO kann die internationale Zuständigkeit dagegen nicht aus § 22 hergeleitet werden (noch zur EuGVVO aF Naumbg NZG 00, 1218, 1219): Für bestimmte gesellschaftsrechtliche Rechtsstreitigkeiten ist eine spezielle Regelung für einen ausschließlichen Gerichtsstand in Art 22 Nr 2 EuGVVO (bzw in der seit dem 10.1.15 geltenden Fassung: Art 24 Nr 2 EuGVVO) getroffen, in den übrigen Fällen verbleibt es bei der Grundnorm des Art 2 I EuGVVO (bzw in der seit dem 10.1.15 geltenden Fassung: Art 4 I EuGVVO: Naumbg NZG 00, 1218, 1219f).

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