Gesetzestext
(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.
(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.
Rn 1
Nach Abs 1 bedarf es keiner Verhandlung über einen Antrag auf Friständerung; eine mündliche Verhandlung ist mithin theoretisch möglich, dürfte aber praktisch so gut wie nie vorkommen.
Rn 2
Abs 2 beruht auf der Annahme, dass der Antragsgegner durch eine Fristabkürzung und wiederholte Fristverlängerung besonders betroffen ist und setzt deshalb dessen Anhörung vor einer entsprechenden Bewilligung voraus. Die Anhörung kann telefonisch erfolgen. Zustimmung des Gegners ist nicht gefordert, wird diese aber anwaltlich versichert, erübrigt sich eine (nochmalige) Anhörung durch das Gericht. Für die Frist zur Begründung von Berufung und Revision enthalten §§ 520 II 2 und 550 II 5, 6 besondere Vorschriften. Eine trotz fehlender Anhörung des Gegners bewilligte Fristverlängerung ist gleichwohl wirksam (BGH NJW 88, 268 [BGH 30.09.1987 - IVb ZR 86/86]; BAG VersR 79, 947, 948; vgl auch BGH NJW-RR 08, 1162 [BGH 30.04.2008 - III ZB 85/07] Rz 4 zur fehlenden Einwilligung; zu eng daher Frankf, 27.12.18 – 22 W 59/18, BeckRS 18, 46635 Rz 2: nur wenn nach einer Anhörung des Gegners und bei dessen Widerspruch gegen eine weitere Fristverlängerung eine solche gleichwohl hätte gewährt werden können).
Rn 3
Zuständig für die Entscheidung über die Friständerung ist bei einem Kollegialgericht das Kollegium, falls dieses die Frist gesetzt hat (BGH NJW 83, 2030, 2031). Fällt die Fristsetzung in die Zuständigkeit des Vorsitzenden (wie etwa nach §§ 273 Abs 2 Nr 1, 275 Abs 1, 276 Abs 1 S 2), so ist er auch befugt, diese zu verlängern, abzukürzen oder eine Ablehnung auszusprechen (BGH VersR 85, 972 [BGH 11.07.1985 - III ZB 13/85]; 82, 1191, 1192; St/J/Roth Rz 2)
Rn 4
Abs 3 schließt lediglich die Anfechtung einer abgelehnten Fristverlängerung aus; die Anfechtung einer abgelehnten Fristverkürzung dürfte deshalb gem § 567 I Nr 2 zulässig sein, da ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wurde (ebenso MüKoZPO/Stackmann Rz 10; St/J/Roth Rz 9; Zö/Feskorn Rz 8); die Anfechtungsmöglichkeit bei abgelehnter Fristverkürzung ist aber ohne praktische Relevanz, da die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens der erstrebten Beschleunigung gerade entgegenstehen dürfte. Eine Anfechtung einer vom Gericht gewährten Verlängerung oder Verkürzung einer Frist ist nicht selbstständig anfechtbar. Eine etwaige Verletzung von Art 103 I GG ist mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache geltend zu machen (BGH NJW 88, 268 [BGH 30.09.1987 - IVb ZR 86/86]). Auch ein Antrag auf Aufhebung einer gewährten Fristverlängerung ist angesichts der Möglichkeiten, eine Fristverkürzung zu beantragen (§ 224 Abs 2), unstatthaft (Frankf, 16.5.11 – 1 W 8/11, BeckRS 11, 16030). Regelmäßig wird eine Umdeutung eines Aufhebungsantrages in einen Antrag auf Fristverkürzung vorzunehmen sein.