Rn 2

Bsp: Klage, Rechtsmittel, Widerspruch gegen Mahnbescheid, Nebenintervention, Streitverkündung, Behaupten, Bestreiten, Anerkenntnis, Verzicht, Geständnis, Anträge jeder Art (Beweisantrag). Das bloße Nichterscheinen (›Säumnis‹) ist als solche keine Prozesshandlung, hierfür gelten nicht §§ 230 ff, sondern spezielle Vorschriften, vgl zu den Folgen des Nichterscheinens von Zeugen (§ 380), Parteien (§§ 141 III, 251a, 454) sowie des Gläubigers und Schuldners (§§ 877, 901). Einen Sonderfall stellt ferner die Säumnis der Partei in Sinne von §§ 330 ff dar; zwar ist diese idR gleichfalls mit einem Nichterscheinen verbunden, doch geht es dabei in erster Linie um die Versäumung einer Prozesshandlung (der Antragstellung)

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