aa) Grundsatz.
Rn 43
Darüber hinaus ist eine Ausgangskontrolle erforderlich, die eine nochmalige selbstständige Prüfung voraussetzt (BGH MDR 16, 1284; NJW 06, 2412, 2413). Erforderlich ist eine allgemeine Anweisung, den Fristenkalender am Ende eines jeden Arbeitstages dahin zu kontrollieren, ob sämtliche Fristen des Tages erledigt und ausgetragen worden sind (BGH MDR 19, 1282 f [BGH 06.06.2019 - I ZR 150/18]; MDR 15, 112 jew mwN), das gilt selbstverständlich auch bei Führung eines elektronischen Fristenkalenders (BGH NJW 15, 253f [BGH 04.11.2014 - VIII ZB 38/14]); die gleiche Sorgfalt ist bei der Übermittlung eines Rechtsmittelauftrags an einen anderen Anwalt zu wahren, da von dessen rechtzeitiger Einschaltung die Fristwahrung des Rechtsmittels abhängt (BGH NJW 97, 2120, 2121 [BGH 08.04.1997 - VI ZB 8/97]). Die ordnungsgemäße Ausgangskontrolle setzt nicht generell die Einholung einer Eingangsbestätigung vor Streichung der Frist voraus. Ordnet der Rechtsanwalt dies gleichwohl (überobligatorisch) an, können Fehler, die ihm hierbei unterlaufen, die Versagung der Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen (BGH NJW 15, 2266, 2267f [BGH 06.05.2015 - VII ZB 19/14]). Eine konkrete Einzelanweisung des RA an sein Büropersonal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle, auch die zusätzliche allabendliche Kontrolle fristgebundener Sachen, nicht entbehrlich. Für die Ausgangskontrolle des beA bei fristgebundenen Schriftsätzen genügt jedenfalls nicht die Feststellung, dass die Versendung irgendeines Schriftsatzes mit dem passenden Az an das Gericht erfolgt ist, sondern anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens ist auch zu prüfen, welcher Art der Schriftsatz war (BGH MDR 20, 813 [BGH 17.03.2020 - VI ZB 99/19] Rz 11, 16).
bb) Ausgangskontrolle bei Faxübermittlung.
Rn 44
Die bloße Angabe, vor Büroschluss werde kontrolliert, ob alle Fristen erledigt seien, erst dann werde die Frist gelöscht, genügt bei einer Telefaxübermittlung nicht (BGH NJW 04, 367, 369 [BGH 23.10.2003 - V ZB 28/03]). Bei einer Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zu einer Ausgangskontrolle dann, wenn er seine Angestellten anweist, anhand des Sendeberichts und gegebenenfalls des Inhalts der Akte zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist (BGH MDR 17, 966); erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (BGH MDR 16, 1284; NJW 16, 874 [BGH 03.12.2015 - V ZB 72/15]). Die Überprüfung der Vollständigkeit der Übermittlung bedeutet, dass die Anzahl der zu übermittelnden mit den laut Sendeprotokoll versandten Seiten zu vergleichen ist (BGH NJW 16, 1664 Rz 10 f; NJW 10, 3101 [BGH 29.06.2010 - VI ZA 3/09] Rz 8). Eine Prüfung des OK-Vermerks auf dem Sendebericht ist danach nicht ausreichend (BGH 4.4.19 – V ZB 156/18, juris Rz 8). Die Kontrolle des Sendeberichts darf sich grds nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle vorgenommen werden, aus der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (BGH MDR 17, 1073 [BGH 05.07.2017 - XII ZB 509/15]). Außerdem gehört zu einer Ausgangskontrolle eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Ende eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer damit beauftragten Bürokraft nochmals selbstständig überprüft wird (BGH MDR 16, 1284; NJW 16, 873 [BGH 15.12.2015 - VI ZB 15/15]; NJW 16, 1742 [BGH 25.02.2016 - III ZB 42/15]; NJW-RR 15, 442 [BGH 09.12.2014 - VI ZB 42/13]). Allerdings muss das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungskontrolle nicht – erneut – inhaltlich überprüft werden (BGH NJW 16, 1664 [BGH 23.02.2016 - II ZB 9/15]). Ausreichend ist, dass dieses vorliegt (BGH MDR 16, 1284). Eine konkrete Einzelanweisung des RA an seine Büroangestellte, einen fristgebundenen Schriftsatz per Fax zu übersenden, macht die Ausgangskontrolle nicht entbehrlich (BGH MDR 10, 1145; NJW 11, 2367 [BGH 15.06.2011 - XII ZB 572/10]).