1. Notfristen und Rechtsmittelbegründungsfristen.
Rn 5
Hauptsächlicher Anwendungsbereich der Wiedereinsetzung sind die Notfristen (§ 224 I 2), also insb die Fristen zur Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln. In Betracht kommt aber auch die Wiedereinsetzungsfrist selbst (BGH 24.5.18 – III ZA 30/17, juris Rz 8; Bsp: die Partei erfährt am 2.3., dass ihre Einspruchsschrift auf dem Postweg verloren gegangen ist, muss aber wegen eines am 4.3. erlittenen schweren Verkehrsunfalls zwei Wochen intensivmedizinisch behandelt werden und versäumt deshalb schuldlos die Wiedereinsetzungsfrist). Nach hM analoge Anwendung auf Anschlussrechtsmittel gem §§ 524, 554 (BGH VersR 77, 152; Zweibr NJW-RR 03, 1299, 1300 [OLG Zweibrücken 27.06.2003 - 2 UF 151/02]; St/J/Roth Rz 9; Zö/Greger Rz 6; BeckOK ZPO/Wendtland Rz 4; MüKoZPO/Stackmann Rz 22; ThoPu/Hüßtege Rz 5; aA wohl Hamm NJW-RR 03, 1720, 1721 [OLG Hamm 19.09.2003 - 19 U 56/02], wobei im dort entschiedenen Fall die Fristversäumung nicht ohne Verschulden der Partei eingetreten sein dürfte). Die Frist für die Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren wird in § 276 Abs 1 S 1 als Notfrist bezeichnet. Teilweise wird mit beachtlichen Gründen vertreten, dass eine Wiedereinsetzung auch insoweit erfolgen kann (MüKoZPO/Stackmann Rz 19; aA KG NJR-RR 97, 56).
2. Andere Fristen.
Rn 6
Für andere Fälle der Versäumung prozessualer Fristen (etwa: Antrag auf Tatbestandsberichtigung oder Urteilsergänzung, vgl BGH NJW 60, 866 [BGH 25.01.1960 - II ZR 22/59] und 80, 785f [BGH 23.01.1980 - IV ZR 217/79]) kommt Wiedereinsetzung (auch im Wege analoger Anwendung) nicht in Betracht; dem steht die bewusste Beschränkung des § 233 auf die darin ausdrücklich genannten Fristen entgegen (MüKoZPO/Stackmann Rz 18). Keine Anwendung auf die Versäumung der Frist zum Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs (hM: BGHZ 61, 394, 396; BGH, NJW 95, 521 f, Zö/Greger Rz 7; MüKoZPO/Stackmann Rz 23; Musielak/Grandel Rz 1; dagegen mit beachtlichen Gründen und der erwägenswerten Empfehlung, die Anwendbarkeit der §§ 233 ff im Vergleich zu vereinbaren St/J/Roth Rz 12 mwN). Unanwendbar bei materiellen Ausschlussfristen, zB für die Anfechtungsklage nach § 246 I AktG (St/J/Roth Rz 11 mit weiteren Beispielen; Saenger Rz 4), desgleichen nicht bei Versäumung der Anmeldefrist in Gesamtvollstreckungsverfahren (BGH NZI 07, 411 [BGH 08.03.2007 - IX ZB 113/05]). Für eine nachträgliche inhaltliche Ergänzung einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung ist keine Wiedereinsetzung zu gewähren (BGH MDR 18, 608). Ebenfalls keine Wiedereinsetzung bei weisungswidriger Rücknahme eines Rechtsmittels für das dann verspätet eingelegte Rechtsmittel (BGH NJW 07, 3640 [BGH 30.05.2007 - XII ZB 82/06]), oder wenn die erklärte Rücknahme des Rechtsmittels auf einem unverschuldeten Irrtum beruht. In diesen Fällen fehlt es bereits an einer Versäumung der Prozesshandlung, weil das Rechtsmittel zunächst wirksam eingelegt war (BGH NJW 91, 2839). Eine andere Beurteilung kommt nur für die engen Ausnahmefälle in Betracht, in denen ein Widerruf der Rechtsmittelrücknahme möglich ist (zB wenn ein Restitutionsgrund vorliegt und gegen die das Rechtsmittel verwerfende Entscheidung die Restitutionsklage möglich wäre, vgl BGH aaO mwN; in diesen Fällen ist jedoch die Rücknahme unwirksam, so dass es angesichts des wirksam eingelegten Rechtsmittels einer Wiedereinsetzung gar nicht bedarf).
Rn 7
Wiedereinsetzung gegen ein Versäumnisurteil? Bei unverschuldeter Säumnis der Partei in dem Verhandlungstermin, in dem Versäumnisurteil erlassen wurde, wird nicht selten zusammen mit dem Einspruch ›Wiedereinsetzung‹ beantragt. Dies ist verfehlt. Für die Terminsversäumung (in Abgrenzung zur Versäumung einer Frist) gelten die Sondervorschriften der §§ 330 ff, deshalb sind die Vorschriften über die Wiedereinsetzung nicht anwendbar (vgl MüKoZPO/Stackmann § 230 Rz 5). Durch den rechtzeitigen Einspruch wird der Prozess ohnehin in die Lage versetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (§ 342). Ziel eines wegen Erlass eines Versäumnisurteils gestellten Wiedereinsetzungsantrags ist regelmäßig die Vermeidung der Kostenfolge des § 344, wonach die durch die Versäumnis entstandenen Kosten auch dann der säumigen Partei aufzuerlegen sind, wenn sie im weiteren Verfahren nach dem Einspruch in der Sache obsiegt. Diese Frage ist über § 344 zu lösen, denn die dort angeordnete Kostenfolge greift nur ein, wenn das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen ist. Hieran fehlt es aber bei unverschuldeter Säumnis einer Partei, bei der das Gericht nach § 337 hätte vertagen müssen. Ob die unverschuldete Säumnis für das Gericht bei Erlass des Versäumnisurteils erkennbar war, ist iRd Kostenentscheidung nicht erheblich (BGH NJW 61, 2207 [BGH 05.10.1961 - VII ZR 201/58]).
Rn 8
Praxishinweis: bei unverschuldeter Säumnis sollte deshalb nicht Wiedereinsetzung beantragt, sondern darauf hingewiesen werden, dass eine Kostenentscheidung nach § 344 wegen der fehlenden Säumnis nicht in Betracht kommt. Auch im Hinblick auf eine Einstellung der Zwangsvoll...