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In allen Punkten sind konkrete, individualisierte (fallbezogene) – mithin einer Beweisaufnahme zugängliche – Angaben erforderlich. Pauschale (allgemeine) Angaben wie ›Krankheit‹ genügen nicht, denn nicht jede Krankheit ist ein der Fristeinhaltung entgegenstehendes Hindernis; es muss also Art und Dauer der Erkrankung mitgeteilt werden (BVerfG NJW-RR 07, 1717 [BVerfG 17.07.2007 - 2 BvR 1164/07]). Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, ist die Schilderung der tatsächlichen Abläufe geboten. Es muss eine lückenlose, nicht nur auf allgemeine Vermutungen oder Erfahrungswerte gegründete Darstellung des Weges des konkreten Schriftstücks in den dafür vorgesehenen Postausgangskorb als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten enthalten sein, die den hinreichend sicheren Schluss erlaubt, dass das Schriftstück nach der Unterschrift durch den Prozessbevollmächtigten nur in das Ausgangsbehältnis gelangt sein konnte und nicht unterwegs liegengeblieben, verloren gegangen oder fehlgeleitet worden war (BGH NJW-RR 20, 818 [BGH 28.04.2020 - VIII ZB 12/19] Rz 15; MDR 19, 1082 [BGH 16.04.2019 - VI ZB 33/17] Rz 11; NJW-RR 19, 500 Rz 12). Soweit die Fristversäumung auf dem Verschulden einer Hilfskraft beruhen soll, sind regelmäßig deren Name, Ausbildungsstand sowie Einzelheiten zur Büroorganisation und Überwachung der Kraft mitzuteilen (BGH NJW 02, 2180, 2181 [BGH 21.02.2002 - IX ZA 10/01]). Dies gilt auch hinsichtlich der Frage der Zuverlässigkeit der Kanzleiangestellten (BGH MDR 17, 782 [BGH 25.04.2017 - VI ZB 45/16]). Beruft sich die Partei darauf, dass der Hilfskraft eine (ausreichende) Einzelanweisung erteilt worden ist, ist das Nichtverschulden des Anwalts nur dann dargetan, wenn außerdem erläutert wird, welche Vorkehrungen gegen das Vergessen der Anordnung getroffen worden sind, es sei denn, dass es sich um eine unmissverständlich sofort auszuführende Anweisung handelt (BGH NJW 04, 688 [BGH 04.11.2003 - VI ZB 50/03]). Diese Darlegung hat innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist zu erfolgen, anderenfalls ist ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten zu vermuten (BGH aaO). Da es bei einer ausreichenden Einzelanweisung grds nicht darauf ankommt, ob die allgemeine Organisation des Fristenwesens den Sorgfaltsanforderungen genügte, ist insoweit weder Vortrag noch Glaubhaftmachung erforderlich (BGH NJW-RR 97, 955; vgl aber zu Ausnahmen: BGH NJW 16, 718f [BGH 17.12.2015 - V ZB 161/14]). Der Antragsteller muss sich bei seiner Darstellung auf einen konkreten Sachverhalt festlegen. Er kann nicht alternativ vortragen oder den tatsächlichen Geschehensablauf unbestimmt lassen, wenn dabei die Möglichkeit der verschuldeten Fristversäumung offenbleibt (BGH NJW 08, 3501 f [BGH 03.07.2008 - IX ZB 169/07]; Musielak/Grandel Rz 4).