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Dem engen inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Wiedereinsetzung und der nachgeholten Prozesshandlung trägt Abs 1 S 1 durch den Grundsatz der verfahrensmäßigen Verbindung, also der gleichzeitigen Abhandlung, Rechnung. Im Hinblick auf die Verfahrensökonomie stellt Abs 1 S 2 es jedoch in das Ermessen des Gerichts, das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu beschränken. Zu beachten ist, dass eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzen kann (BGH MDR 18, 883).

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