Rn 9

Rechtsnachfolger ist derjenige, der bei Tod der Partei deren Rechtsstellung erlangt, dh grds derjenige, der Inhaber der streitbefangenen Rechtsposition wird (BGH NJW 12, 3642 [BGH 29.08.2012 - XII ZR 154/09]; MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 25; vgl a. § 239 Rn 4 – Übergang der Prozessführungsbefugnis nach § 265 II). Das ist grds der Erbe bzw die Erbengemeinschaft (vgl §§ 1922, 2032 BGB). Beim ungeteilten Nachlass können alle Erben gemeinsam oder auch nur ein einzelner Miterbe aufnehmen, sofern dieser gem § 2039 BGB berechtigt ist zur Geltendmachung des Klageanspruchs (BGH NJW-RR 12, 8 [BGH 02.11.2011 - X ZR 94/11]) oder – im Passivprozess – als Gesamtschuldner haftet (vgl §§ 2058, 1967 ff BGB). Wird beim Tod des Klägers der Beklagte dessen Miterbe, behält er seine prozessuale Stellung (BGH NJW 14, 1886 [BGH 27.02.2014 - III ZB 99/13]). Bei Vollbeendigung einer Personengesellschaft während des Klageverfahrens sind die durch den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid beschwerten Gesellschafter als prozessuale Rechtsnachfolger anzusehen (BFH/NV 14, 170 [BFH 17.10.2013 - IV R 25/10]). Besteht eine Testamentsvollstreckung, kann im Aktivprozess nicht der Erbe, sondern nur der Testamentsvollstrecker den Prozess aufnehmen (§ 2212 BGB); anders stellt sich die Lage bei einem Passivprozess dar (§ 2213 BGB).

 

Rn 10

Im Falle der Sonderrechtsnachfolge gilt § 239 für den Sonderrechtsnachfolger – zB bei Erbfolge nach der Höfeordnung, bei der Nachfolgeklausel bei Personengesellschaften, der überlebende Ehegatte bei allgemeiner Gütergemeinschaft, wenn das Gesamtgut betroffen ist, der Nacherbe im Prozess des Vorerben (s.a. § 242), der Bezugsberechtigte bei der Lebensversicherung (MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 32). Dies gilt entsprechend für den Zessionar einer für den Fall des Todes abgetretenen Forderung (MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz. 32).

 

Rn 11

Nicht Rechtsnachfolger sind Personen, die bei Tod des Rechtsinhabers nur einen schuldrechtlichen Anspruch erlangen – zB der Vermächtnisnehmer iSd § 2174 BGB (BFH/NV 11, 1722 [BFH 15.06.2011 - XI R 10/11]) – oder die nicht kraft Gesetzes aufgrund des Todes des Rechtsinhabers Berechtigte werden – zB der Erbschaftskäufer oder der Pfändungsgläubiger (MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 34). Einzelne höchstpersönliche Rechte – zB Recht am eigenen Bild – gehen nicht immer auf den Erben, sondern möglicherweise auf den nicht erbberechtigten Ehegatten bzw auf bestimmte Angehörige über und diese gelten dann als Rechtsnachfolger für diese Rechtsposition (MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 34). Eine Kündigungsschutzklage oder Befristungskontrollklage kann im Falle des Todes des Arbeitnehmers durch die Erben fortgesetzt werden, wenn es darum geht, die Fiktion des § 17 S 2 TzBfG bzw. § 7, 1. Hs KSchG zu beseitigen und eine zB auf Annahmeverzug gerichtete Leistungsklage vorzubereiten (BGH NZA 12, 575 [BAG 18.01.2012 - 7 AZR 112/08]), auch wenn hier ein höchstpersönlicher Anspruch betroffen ist (vgl § 240 Rn 6).

Bestritten ist, ob im Falle des Todes des Nießbrauchers der Eigentümer dessen Rechtsnachfolger in Bezug auf dessen Ansprüche aus Nießbrauch wird (verneinend: BGH NJW 16, 1953 [BGH 18.12.2015 - V ZR 269/14]; bejahend Musielak/Voit/Stadler § 239 Rz 6).

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