Rn 13
Die Aufnahme kann nur durch den Rechtsnachfolger erfolgen. Eine Fortsetzung des Verfahrens vAw ist hingegen nicht vorgesehen (MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 43). Wie sich aus Abs 5 und indirekt auch aus § 1958 BGB ergibt, ist der Rechtsnachfolger, so der Erbe nach Annahme der Erbschaft, zur Aufnahme nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (BAG NJW 17, 2138; MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 35). Eine frühere Aufnahme enthält grds konkludent auch die Annahme der Erbschaft. Im Rubrum des anschließenden Urteils ist ein Hinweis auf die Rechtsnachfolge zu geben (›als Erbe des am … verstorbenen …‹, vgl Anders/Gehle AssEx Rz B-14). Wenn der Rechtsnachfolger die Aufnahme verzögert – dies setzt Kenntnis voraus (MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 43) –, kann sie nach Abs 2 durch den Gegner erfolgen. Nur für diesen Fall gelten die Absätze 2 bis 4 (BGH Beck RS 12, 09227). Soweit eine mündliche Verhandlung bei dem betreffenden Verfahrensstand nicht vorgesehen ist, z.B. Aufnahme eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor Begründung der Beschwerde, ist nach Abs 2 der Rechtsnachfolger nur zur Aufnahme aufzufordern; eine mündliche Verhandlung über die Aufnahme ist nicht erforderlich (BAG NJW 17, 2132 [OLG München 30.11.2016 - 15 U 1298/16 Rae]).
Rn 14
Die Form der Aufnahme ist in § 250 geregelt (s dort). Aus den Abs 2, 3 ergibt sich, dass das Gericht im Falle der Aufnahmeerklärung durch den Rechtsnachfolger oder bei Antrag des Gegners vAw einen Termin iSd § 216 bestimmt zur Verhandlung über die Rechtsnachfolge und über die Hauptsache (MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 37, 46).
Rn 15
Derjenige, der die Aufnahme beantragt, muss alle Tatsachen für die Rechtsnachfolge darlegen und beweisen; das folgt mittelbar aus § 239 IV, der ähnl wie § 331 I im Falle der Säumnis des Rechtsnachfolgers für die behaupteten Tatsachen zur Rechtsnachfolge eine Geständnisfiktion enthält (MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 39). Sind die Tatsachen für die Rechtsnachfolge unstr oder bewiesen, wird dies in einem Zwischenurt (§ 303) oder in den Entscheidungsgründen des Endurt festgestellt (BGH NZI 12, 572 [BGH 20.12.2011 - VI ZR 14/11]). Sind die Tatsachen für die Rechtsnachfolge nicht hinreichend dargelegt oder nicht bewiesen, wird der Antrag auf Fortsetzung des Rechtsstreits durch Endurt kostenpflichtig zurückgewiesen; dieses Urt kann auch in Form eines Versäumnisurt ergehen, wenn der Aufnehmende säumig ist und der Gegner die Rechtsnachfolge leugnet; wenn der Gegner die Rechtsnachfolge anerkennt, findet ein Versäumnisverfahren nach §§ 330 ff in der Sache selbst statt (BGH NJW 04, 2983; FamRZ 05, 201; MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 39; B/L/H/A/G/Becker § 239 Rz 13; Zö/Greger § 239 Rz 13). Bei Klage und Widerklage ist das Aufnahmerecht für beide Klagen getrennt zu prüfen (BGH ZIP 18, 130). Zu den Rechtsmitteln vgl vor §§ 239 ff Rn 8.
Rn 16
Tritt die Unterbrechung nach Erlass der Endentscheidung, aber vor Eintritt der Rechtskraft (zwischen den Instanzen) ein, ist Folgendes zu unterscheiden: Keine Besonderheiten ergeben sich, wenn vor der Unterbrechung ein Rechtsmittel eingelegt wurde. Dann ist der Aufnahmeantrag in der Rechtsmittelinstanz zu erklären; es gelten die allgemeinen Ausführungen (vgl Rn 13–15).
Rn 17
Ist noch kein Rechtsmittel eingelegt worden, können der Rechtsnachfolger und sein Gegner (unter den Voraussetzungen des Abs 2) den Antrag auf Aufnahme in der unteren Instanz stellen; wird die Rechtsnachfolge nicht hinreichend dargelegt bzw bewiesen, wird der Antrag durch Urt kostenpflichtig zurückgewiesen; diese Entscheidung ist anfechtbar (ThoPu/Hüßtege § 239 Rz 9, 21). Ansonsten werden die Rechtsnachfolge sowie festgestellt, dass die Entscheidung gegen den Rechtsnachfolger wirkt. Auch diese Entscheidung ist selbstständig anfechtbar (RGZ 140, 353). War das Urt für die verstorbene Partei negativ und anfechtbar, besteht für den Rechtsnachfolger, nicht aber für den Gegner (vgl § 249 II) außerdem die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen und gleichzeitig die Aufnahme vor dem Rechtsmittelgericht zu beantragen. Wird die Rechtsnachfolge verneint, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen; ansonsten ergeht eine Sachentscheidung (MüKoZPO/Stackmann § 239 Rz 40; Musielak/Voit/Stadler § 239 Rz 11).
Rn 18
Soweit die verstorbene Partei obsiegt hat, kann der Rechtsnachfolger den Titel umschreiben lassen (§ 727); eine Aufnahme ist für ihn in einem solchen Fall grds entbehrlich und es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis; etwas anderes gilt, wenn die Zwangsvollstreckung den Eintritt der Rechtskraft erfordert – zB § 894 – oder die Rechtsnachfolge nicht nach § 727 nachzuweisen ist; dann muss der Rechtsnachfolger das Verfahren aufnehmen, um seine Berechtigung klären zu lassen (Zö/Greger § 239 Rz 14–16).
Rn 19
Wird der Rechtsstreit nicht mit dem (wirklichen) Nachfolger, sondern mit einem Dritten fortgesetzt, kann der wahre Rechtsnachfolger einen Aufnahmeantrag stellen; wenn das Gericht rechtskräftig über die wahre Rechtsnachfolge entschieden hat, wird der Prozess mit dem wirklichen Rechtsnachfolger...