Rn 1

Der durch § 24 begründete ausschließliche Gerichtsstand ist auf die Annahme des Gesetzgebers zurückzuführen, dass eine richtige Würdigung und sichere Feststellung der Rechtsverhältnisse des Grundeigentums vorzugsweise von dem Richter der belegenen Sache zu erwarten ist (BGH WM 70, 1149, 1150). Dabei spielt im Zeitalter elektronisch geführter Register weniger der Aspekt der örtlichen Nähe des Prozessgerichts zum zuständigen Grundbuchamt eine Rolle als vielmehr der Umstand, dass die Aufklärung der örtlichen Verhältnisse (zB durch Einnahme richterlichen Augenscheins oder Zeugenvernehmung) durch das Gericht der belegenen Sache regelmäßig prozessökonomischer durchgeführt werden kann als durch ein ortsfremdes Gericht.

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