Rn 2

Im Anwendungsbereich des Art 22 Nr 1 EuGVVO (= Art 24 Nr 1 EuGVVO in der seit dem 10.1.15 geltenden Fassung) wird § 24 verdrängt. Sofern § 24 nicht ohnehin durch speziellere international-zivilprozessrechtliche Vorschriften ausgeschlossen wird, ist die Vorschrift nicht doppelfunktional in der Weise auszulegen, dass bei Auslandsbelegenheit eines Grundstücks eine ausschließliche internationale Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaates gegeben wäre (BGH NJW 98, 1321). Vielmehr kommt in diesen Fällen, wie zB im Falle des Beklagtenwohnsitzes in Deutschland, durchaus eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Betracht, da § 24 nur für inlandsbelegene Grundstücke gilt (BGH NJW 98, 1321 [BGH 25.09.1997 - II ZR 113/96])

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