Rn 4
Das Merkmal der Klage ist tatbestandlich nicht eingeschränkt und erfasst daher alle Klagearten einschl des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes (vgl B/L/H/A/G/Bünnigmann § 24 Rz 3). Aus dem Begriff des Geltendmachens ergibt sich, dass der Kl lediglich die Rechtsbehauptung aufstellen muss, die Klage betreffe sein Grundstückseigentum oder eine andere Tatbestandsalternative des § 24. Ist dies der Fall und ist eine str Tatsache oder eine Rechtsfrage sowohl für das Eingreifen des § 24 als auch für die Begründetheit der Klage entscheidend, dann gebietet es der Normzweck, die Schlüssigkeitsprüfung bzw die Beweisstation auf die Begründetheitsprüfung zu verlegen und das Eingreifen des § 24 iRd Zulässigkeitsprüfung zu fingieren (Celle VersR 78, 570). Im Begriffskern des Merkmals ›Klage, durch die das Eigentum geltend gemacht wird‹, liegen naturgemäß Klagen, deren Anträge auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Eigentum gerichtet sind. Weitergehend gehören hierzu nach allgM auch jene Klagen, bei denen die Entscheidung über die Eigentümerposition mangels Streitgegenständlichkeit nicht in Rechtskraft erwächst, bei denen die – inzidente – Entscheidung über die Eigentumsposition indes notwendiges Begründungselement für den Klageanspruch ist, da sie Anspruchsvoraussetzung der streitentscheidenden Norm ist (Musielak/Heinrich § 24 Rz 8). Bsp hierfür sind auf das Eigentum des Kl gestützte Klagen auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB; BGH Beschl v 16.5.19 – V ZB 101/18, Rz 14 – juris), Grundstücksherausgabe (§ 985 BGB), Störungsbeseitigung oder -unterlassung gem § 1004 BGB (München Beschl v 7.1.19 – 34 AR 245/18, Rz 5 – juris; Celle VersR 78, 570), aus dem BGB-Nachbarrecht (§§ 906 ff BGB) oder auch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Grundstückseigentums aus § 823 BGB (B/L/H/A/G/Bünnigmann § 24 Rz 4). Demgegenüber fallen unter das Merkmal weder Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis noch solche erbrechtlicher Natur (wie zB die Erbschaftsklage gem § 2018 BGB), nur weil zum Gesellschaftsvermögen bzw zum Nachlass Grundstücke gehören (BGH NJW 57, 1316, 1317). Dies gilt selbst dann, wenn das Gesellschaftsvermögen bzw der Nachlass nur aus einem Grundstück besteht (BGH NJW 57, 1316 [BGH 05.06.1957 - IV ZR 16/57], dort jedoch offengelassen für die ›reine Grundstückspersonalgesellschaft‹). Denn stets geht es bei diesen Klagen weder um eine rechtskräftige Entscheidung über das Grundstückseigentum noch um die Verfolgung eines Anspruchs, zu dessen Anspruchsvoraussetzungen das Grundstückseigentum gehört. Aus dem gleichen Grund unterfallen dem § 24 auch keine Klagen auf Eigentumsübertragung bzgl eines Grundstücks (BGH Beschl v 16.5.19 – V ZB 101/18, Rz 14 – juris) auf schuldrechtlicher Grundlage oder aus dem Anfechtungsgesetz; gleiches gilt nach hM, wenn es im letzteren Fall um Ansprüche auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstückseigentum geht (BGH Beschl v 15.8.17 – X ARZ 204/17, Rz 22 – juris; Hamm, Vorlagebeschl v 4.4.17 – I-32 SA 9/17, Rz 13 – juris; BayObLG KTS 03, 673 [BayObLG 25.07.2003 - 1Z AR 71/03]; aA Hamm NZI 02, 575).