Rn 6
Im Kernbereich des Tatbestandsmerkmals liegen Klagen auf Bewilligung der Löschung einer im Grundbuch eingetragenen dinglichen Belastung, ohne dass es zunächst nach Wortlaut und Normzweck darauf ankäme, ob der geltend gemachte Löschungsanspruch wie zB in den Fällen der Anfechtung nach § 143 InsO, § 11 AnfG oder im Falle des § 1169 BGB schuldrechtlicher oder wie zB in den Fällen des § 894 BGB dinglicher Art ist (Brandbg Beschl v 9.4.14 – 1 [Z] Sa 13/14, Rz 13 – juris; Köln Beschl v 1.2.16 – 8 AR 88/15, Rz 17 – juris; Naumbg OLGR 04, 366, 367; LG Itzehoe, MDR 83, 673, 674; Zö/Schultzky § 24 Rz 13; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann § 24 Rz 30). Dabei ist wegen ihrer teils dinglichen Wirkungen nach ganz hM als Belastung stets auch die Auflassungsvormerkung anzusehen (Musielak/Heinrich § 24 Rz 11). Auf Freiheit von dinglicher Belastung gerichtet sind auch Klagen, mit denen (zB durch Feststellungsantrag) das Nichtbestehen einer dinglichen Belastung geltend gemacht wird. Ferner fällt die Klage auf Briefherausgabe aus § 1144 BGB unter § 24 (BGH WM 70, 1149, 1150), nicht aber die Klage aus dem Sicherungsvertrag bzw aus § 812 BGB auf Rückübertragung der Grundschuld nach Wegfall des Sicherungszwecks (BGH WM 70, 1149, 1150). Die Klage eines Nichteigentümers und auch nicht anderweitig zu dem Grundstück selbst in rechtlichen Beziehungen Stehenden auf Befreiung von einer Belastung ist von § 24 I 3. Fall nicht erfasst, da nicht die dingliche Situation und Berechtigung an dem Grundstück im Streit steht, sondern (allein) eine schuldrechtliche Beziehung (Hamm Beschl v 29.1.15 – I-32 SA 86/14 – juris; Hamm Beschl v 20.10.14 – I-32 SA 70/14 – juris). Ob für eine Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung bzw -quittung für eine Grundschuld gemäß § 24 ZPO das Gericht der belegenen Sache ausschließlich zuständig ist, wird unterschiedlich beurteilt: Teilweise wird der Gerichtsstand des § 24 I 3. Alt schon als begründet angesehen, wenn der Klageantrag auf Erteilung der Löschungsbewilligung über eine Grundschuld gerichtet und der Bekl Inhaber der dinglichen Belastung ist; eine Einschränkung sei nicht deshalb geboten, weil die Klage auch auf einen schuldrechtlichen Anspruch gestützt ist (Celle Urt v 15.3.17 – 3 U 321/16, Rz 17 f – juris; Hamm Beschl v. 25.4.16 – 31 W 88/15, Rz 11 f – juris, allerdings aufgegeben: Hamm Urt v 14.12.16 – 31 U 257/15, Rz 52 – juris; Hamm Beschl v 28.1.16 – I-32 SA 75/15, Rz 13 – juris; Frankf Beschl v 14.10.14 – 11 SV 97/14 – juris). Dagegen wird angeführt, dass eine schuldrechtliche Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 24 ZPO nach nicht geeignet sei, eine ausschließliche Zuständigkeit am Ort der unbeweglichen Sache zu begründen, sofern dieser Anspruch lediglich als Annex zu im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Fragen des Wegfalls des Sicherungszwecks geltend gemacht wird (Frankf Beschl v 18.11.15 – 11 SV 93/15, Rz 14 – juris), und ist im Schrifttum anerkannt, dass § 24 ZPO nicht eingreift, wenn nur ein schuldrechtlicher Anspruch wegen Wegfalls des Sicherungsgrundes geltend gemacht wird (BeckOKZPO/Toussaint § 24 Rz 12: Musielak/Heinrich § 24 Rz 11; Zö/Schultzky § 24 Rz 14). Schuldrechtliche Ansprüche auf Löschungsbewilligung oder -quittung aus einem Rückgewährschuldverhältnissen fielen daher nicht in den Anwendungsbereich des § 24 ZPO (Hamm Urt v 14.12.16 – 31 U 257/15, 41 ff – juris).