Rn 3
§ 240 setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 27 InsO oder die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 21 II 1 Nr 1 iVm Nr 2 InsO voraus, auf den die Verfügungsbefugnis übergegangen ist (§ 22 I 1 InsO; vgl zu den Besonderheiten einer vorläufigen Insolvenzverwaltung Rn 1). Auf die Frage, ob der Eröffnungsbeschluss wirksam ist, kommt es nicht an; er muss lediglich wirksam unterzeichnet sein (BGH NJW 98, 609 [BGH 23.10.1997 - IX ZR 249/96]). Wird der Eröffnungsbeschluss im Beschwerdeweg aufgehoben, endet die Unterbrechung von diesem Zeitpunkt an und nicht rückwirkend (vgl § 34 III 3 InsO; ThoPu/Hüßtege § 240 Rz 3a). Bei der Verbraucherinsolvenz steht die Anordnung der Nachtragsverteilung nach § 203 I Nr 1 InsO der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gleich (Stuttg 27.11.13 – 4 U 137/13). § 240 gilt auch für die Nachlassinsolvenz (§§ 315 ff InsO), jedenfalls solange die beschränkte Erbhaftung geltend gemacht werden kann (LG Karlsr ZEV 14, 443). Die Anordnung einer vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a InsO bewirkt keine Unterbrechung nach § 240, weil sie Teil des Eröffnungsverfahrens ist; erst bei der Eigenverwaltung selbst greift die Vorschrift ein (BAG NZA 20, 1091 = ZIP 20, 1771 – Air Berlin).
Rn 4
Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens – nicht hingegen der bloße Insolvenzantrag (München NZI 12, 1028 [OVG Rheinland-Pfalz 05.09.2012 - 1 A 10423/12.OVG]) – unterbricht den Prozess unter den Voraussetzungen der §§ 352, 343 InsO bzw Art 15, 16 EUInsVO, die dem autonomen Recht vorgehen (Hambg BeckRS 19, 12777 – nicht Verbraucherinsolvenz über Vermögen in Frankreich; Hübler NZI 19, 970 [BGH 19.09.2019 - IX ZB 16/18] zum niederländischen Gesellschaftsinsolvenzrecht). Im Grundsatz wird durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens ein im Inland anhängiger Prozess nach § 352 I 1 InsO unterbrochen, wenn er zur Zeit der Eröffnung rechtshängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Im Rahmen von Art. 16 EuInsVO findet keine Überprüfung statt, ob das ausländische Gericht seine Zuständigkeit zu Recht angenommen hat, auch wenn es sich um einen ausländischen Scheinwohnsitz handeln könnte (Nürnbg NJW 12, 862 [OLG Nürnberg 15.12.2011 - 1 U 2/11]). Nach § 343 I 2 Nr. 1 und 2 InsO ist die Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens aber zu versagen, wenn der ausländische Staat für die Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig ist oder die Anerkennung gegen den deutschen ordre public verstößt (BGH WM 09, 2330; NZG 10, 139 – zu einem US-amerikanischen Insolvenzverfahren – Patentnichtigkeitsverfahren; NZI 12, 572; zu Art. 15, 16 EUInsVO: BFH RIW 13, 816; Brandbg ZInsO 11, 1563; Hambg WM 18, 2106 zu einem in Russland eröffneten Insolvenzverfahren). Dabei werden nicht alle ausländischen Insolvenzverfahren schrankenlos anerkannt, sondern nur solche, die in etwa dieselben Ziele wie ein deutsches Insolvenzverfahren verfolgen, d.h. die alsbaldige Liquidation des Schuldnervermögens oder auch die Erhaltung des Bestands eines Unternehmens bei Befriedigung der Gläubiger (BGH WM 09, 2330; NZI 12, 572 [BGH 20.12.2011 - VI ZR 14/11]) Aber selbst wenn diese Voraussetzungen zu bejahen sind, ist eine Unterbrechung in Deutschland nicht gerechtfertigt, wenn das Insolvenzverfahren nach dem Recht des Eröffnungsstaates keinerlei Einfluss auf anhängige Rechtsstreitigkeiten hat; das ist bei einer Nachlassstundung nach Art. 295 I 1 des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbeitreibung und Konkurs der Fall, weil weder der Verlust der Prozessführungsbefugnis noch eine Unterbrechung des Rechtsstreits eintreten (BGH NZI 12, 512). Dagegen ist nicht zwingend erforderlich, dass im Ausland ein Insolvenzverwalter bestellt ist oder die Eröffnung durch Gerichtsentscheidung erfolgt (BGH WM 09, 2330 [BGH 13.10.2009 - X ZR 79/06]). Wenn das ausländische Recht eine Unterbrechung anordnet, richtet sich die Aufnahmeberechtigung nach dem ausländischen Recht (BGH NJW 98, 928). Bei einem französischen Überschuldungsverfahren erfolgt keine Unterbrechung (München ZIP 12, 2420; B/L/H/A/G/Becker § 240 Rz 4 ›Ausländischer Konkurs‹).