Rn 1

§ 241 regelt den dritten Fall der Unterbrechung. Neben dem Tod einer Partei oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt auch der Verlust der Prozessfähigkeit während des Prozesses, der Tod des gesetzlichen Vertreters oder die Beendigung seiner Vertretungsbefugnis zu einer Unterbrechung. Dadurch soll den Parteien Gelegenheit zur Neuordnung der gesetzlichen Vertretung gegeben und es sollen Nichtigkeitsklagen nach § 579 I Nr 4 vermieden werden (BGH NZG 17, 394 [BGH 19.01.2017 - VII ZR 112/14]; B/L/H/A/G/Becker § 241 Rz 2). Bei ursprünglicher Prozessunfähigkeit gilt § 241 nicht; eine solche Klage wird durch Prozessurteil abwiesen (Hamm NJW-RR 98, 470 [OLG Hamm 03.07.1997 - 22 U 92/96]). § 241 findet im rechtshängigen Erkenntnisverfahren in allen Instanz Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob die betreffende Partei Kl oder Bekl ist (vgl allgemein zum Anwendungsbereich: vor §§ 239 ff Rn 1, 2). Nach § 241 III gilt § 241 I, II auch im Falle der Nachlassverwaltung (§ 1981 BGB) entsprechend in einem Prozess, den der Erbe bzgl des Nachlasses führt; der Erbe verliert durch die Nachlassverwaltung seine Prozessführungsbefugnis (§ 1984 BGB).

 

Rn 2

§ 241 gilt wegen der Sonderregelung des § 246 nicht, wenn ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist (BGH NZI 11, 586). Wird eine Partei während des Prozesses prozessfähig, besteht kein Bedürfnis für eine Unterbrechung; von diesem Zeitpunkt an führt die Partei den Prozess selbst (Zweibr FamRZ 01, 115; BAG BeckRS 11, 79018). Tritt für die Partei ein Pfleger oder Betreuer (§§ 1911, 1913, 1896 ff BGB) in den Prozess ein, findet keine Unterbrechung statt (B/L/H/A/G/Becker § 241 Rz 3).

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