Rn 4

§ 52 (s dort) knüpft an die Geschäftsfähigkeit an. Sie beinhaltet die prozessuale Handlungsfähigkeit (vgl § 52 Rn 1) und gilt nur für natürliche Personen. Wird der sich selbst vertretende RA prozessunfähig, greift § 241 ein; daneben kommt § 244 zur Anwendung (München NJW 89, 255 [BVerwG 17.03.1989 - BVerwG 6 C 6.87]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?