Rn 4

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 246 ist, dass eine wirksame Prozessvollmacht erteilt wurde, der Prozessbevollmächtigte postulationsfähig ist und das Mandat zur Zeit des Ereignisses (Rn 3) noch besteht (BAG NJW 15, 1709 [BAG 17.12.2014 - 5 AZR 663/13]; B/L/H/A/G/Becker § 246 Rz 4). Ob Anwaltszwang besteht, ist unerheblich (Rn 1). Grds erfolgt die Vertretung durch einen RA; dies ist aber nicht zwingend erforderlich (B/L/H/A/G/Becker § 246 Rz 4). Für die Frage der Prozessbevollmächtigung kommt es auf die jeweilige Instanz an (BFH FamRZ 09, 113; B/L/H/A/G/Becker § 246 Rz 4). Bezüglich des Beginns der nächst höheren Instanz wird auf die Ausführungen zu § 244 Rn 4 Bezug genommen.

 

Rn 5

Vertritt sich ein RA selbst (§ 78 IV), gilt grds § 244 und nicht § 246 (vgl oben § 244 Rn 5).

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