Rn 6

Antragsberechtigt sind nach Abs 1 Hs 2 der ProzBev und in den Fällen des Todes der Partei sowie der Nacherbfolge (§§ 239, 242) auch der Gegner. Nicht antragsberechtigt ist hingegen die von dem ProzBev vertretene Partei (BAG NZA 21, 375 Rz 9). Auf den Meinungsstreit, ob der Prozessbevollmächtigte ein eigenes Antragsrecht hat (so: MüKoZPO/Stackmann § 246 Rz 15; aA: ThoPu/Hüßtege § 246 Rz 4), kommt es in der Praxis nicht an. Der Antrag kann konkludent erklärt werden, und es ist eine Auslegung möglich (BAG NZA 21, 375 [BAG 08.12.2020 - 9 AZB 59/20] Rz 10). Allein die Mitteilung, dass die Partei verstorben ist, reicht für einen Aussetzungsantrag grds nicht aus (BGH VersR 93, 1375 [BGH 03.03.1993 - XII ZR 243/92]).

 

Rn 7

Eine Frist ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Antragsmöglichkeit beginnt mit dem Eintritt des Ereignisses und endet grds mit dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits (ThoPu/Hüßtege § 246 Rz 3). Allein das ›rügelose‹ Verhandeln nach Eintritt des maßgeblichen Ereignisses kann nicht als Verzicht auf das Antragsrecht ausgelegt werden (so: MüKoZPO/Stackmann § 246 Rz 13; aA Musielak/Stadler § 246 Rz 3). Das Gericht muss auf den zulässigen Antrag die Aussetzung anordnen, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt; eine Angemessenheitskontrolle findet nicht statt (München BB 05, 2436; LG München NJW-RR 13, 787 – § 62; aA für den Antrag des Gegners bei erkennbar fehlendem Interesse: Schlesw FamRZ 13, 1752). Die Anordnung der Aussetzung hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Rechtsnachfolger bereits rechtswirksam seine Absicht angezeigt hat, das Verfahren fortzusetzen (Ddorf MDR 15, 1205), es sei denn, die Rechtsnachfolge ist streitig (Ddorf ZEV 16, 337 [OLG Celle 10.12.2015 - 6 W 204/15]).

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