Rn 4

In Abs 1 sind mit Fristen alle eigentlichen Fristen des Prozessrechtes gemeint, auch die nach § 544 II (BGH WM 16, 1747 [BGH 28.07.2016 - III ZR 70/16]), und zwar unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche oder richterliche Fristen sowie um Notfristen oder gewöhnliche Fristen handelt; nicht hierunter fallen die uneigentlichen und die materiell-rechtlichen Fristen (LAG Sachsen MDR 01, 834 [LAG Sachsen 05.10.2000 - 2 Ta 235/00]; VG Bln 17.5.13 – 4 K 271.10, Rz 39; B/L/H/A/G/Becker § 249 Rz 5). Deshalb haben die Unterbrechung und die Aussetzung keinen Einfluss auf die Verjährung der Klageansprüche; allerdings kann § 204 II BGB eingreifen, so z.B., wenn im Falle des § 240 der Insolvenzverwalter die rechtshängige Forderung aus der Masse freigibt, das Verfahren aber gleichwohl nicht fortgeführt wird (Celle 17.2.09 – 16 U 78/08) oder wenn das Verfahren im Einvernehmen mit den Parteien nach § 149 I ausgesetzt wird (BAG NJW 20, 3334 = NZA 20, 1355 [BAG 20.05.2020 - 10 AZR 576/18]).

 

Rn 5

Mit dem Eintritt der Unterbrechung oder Aussetzung endet der Lauf einer eigentlichen Frist; die volle Frist beginnt nach Abs 1 mit dem Ende der Unterbrechung oder Aussetzung neu zu laufen (BGH ZIP 17, 493). Das gilt auch für ein Berufungszulassungsverfahren nach § 124a IV VwGO, wenn der Kläger, der Prozesskostenhilfe beantragt hat, vor dieser Entscheidung stirbt (VGH München BeckRS 12, 58036). Hat das Gericht einen festen Endzeitpunkt bestimmt, ist die richterliche Frist nach Ende der Unterbrechung oder Aussetzung neu festzulegen (vgl BGH NJW 75, 692 [BGH 13.01.1975 - VII ZR 220/73]).

 

Rn 6

Bei einem Streit über die Voraussetzungen der Unterbrechung beginnt die Rechtsmittelfrist für das in der Hauptsache gegen den Rechtsnachfolger ergangene Urt erst mit der Zustellung des Zwischenurt (vgl vor §§ 239 ff Rn 8).

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