Rn 8
Diese sind, soweit sie die Hauptsache betreffen und nach außen wirken, (zB Verhandlungen, Ladungen, Zustellungen, Beiladungen) unzulässig und grds für die Parteien unwirksam, und zwar unabhängig von der Kenntnis des Gerichts (BGH NJW 13, 2438 – Zustellung nach Unterbrechung gemäß § 244; BAG NZA 15, 1331 – Heilung nach § 189 Alt. 2 analog möglich; Ddorf BauR 17, 157; OVG Münster NJW 10, 3529; BFH JurBürO 16, 470 – Urteil kann auf Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 116 VI FGO aufgehoben werden; MüKoZPO/Stackmann § 249 Rz 19). Dies ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der §§ 239 ff und aus dem Umkehrschluss zu Abs 3 (BGH NJW 90, 1854 [BGH 29.03.1990 - III ZB 39/89]; 13, 2438 [BGH 21.03.2013 - VII ZB 13/12]; MüKoZPO/Stackmann § 249 Rz 19). Zulässig sind Handlungen des Gerichts, die nicht den Geltungsbereich der §§ 239 ff (vgl vor §§ 239 ff Rn 1) betreffen, wie zB PKH-Verfahren (vgl Rn 7), Vollstreckungsschutz nach §§ 719, 707 (BGH NJW 01, 375); Streitwertfestsetzung (BGH NJW 00, 1199 – aber nicht, wenn es um das Nichterreichen der Berufungssumme geht); Berichtigungen nach §§ 319, 320 (MüKoZPO/Stackmann § 249 Rz 21).
Rn 9
Entscheidungen zur Hauptsache (nicht Gerichtsstandbestimmung nach § 36 I Nr 2 – BGH NJW-RR 14, 248 [BGH 07.01.2014 - X ARZ 578/13] [zu § 36 I Nr 3]; aA für § 36 I Nr 6: BayObLG BeckRS 20, 23929) während der Unterbrechung oder Aussetzung sind zwar wirksam, aber grds anfechtbar, allein wegen und während des Verfahrensstillstandes (BGH NJW 01, 2095; NJW 05, 290; MDR 09, 1000; NJW-RR 12, 1465; Hamm MDR 11, 888; LG Saarbrücken ZIP 10, 1823; BAG NZA 08, 1204; BFH/NV 11, 613; NV 13, 246; OVG Bln/Bbg NZI 14, 918; OVG Münster NJW 10, 3529; OVG Kobl NZI 12, 1026 [OVG Rheinland-Pfalz 05.09.2012 - 1 A 10423/12.OVG]; aA Köln NJW-RR 88, 701). Hier kommt eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 II 1 in Betracht (Zö/Greger § 249 Rz 10). Auf die Kenntnis des Gerichts vom Grund der Unterbrechung, z.B. von der Insolvenzeröffnung, kommt es nicht an (BFH/NV 09, 1890 [BFH 30.07.2009 - VI R 29/06]; 16, 1304). Anfechtungsberechtigt sind alle von der Entscheidung betroffenen Parteien, selbst wenn der Grund der Unterbrechung nur für eine Partei gilt (BFH/NV 09, 1819 [BFH 26.06.2009 - V B 23/08]). Auch wenn der Insolvenzschuldner seine Prozessführungsbefugnis verliert, kann er bzw sein Prozessbevollmächtigter neben dem Insolvenzverwalter gegen die unter Verstoß gegen § 240 ergangene Entscheidung vorgehen (vgl § 240 Rn 14).
Rn 10
Die Verkündung einer Entscheidung ist im Falle der Unterbrechung nach Abs 3 – nicht bei Aussetzung (vgl Rn 1) – zulässig, wenn der Schluss der mündlichen Verhandlung noch vor Eintritt der Unterbrechung lag. Im schriftlichen Verfahren entspricht dem der Zeitpunkt iSd § 128 II 2 (BFH NJW 91, 2792 [BFH 28.02.1991 - V R 117/85]; BFHE 233, 379 [BFH 04.05.2011 - XI R 35/10]). Ist im Falle der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgesehen, kann eine Entscheidung während der Unterbrechung ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vorgenommen worden sind und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (BGH NZI 19, 191 [BGH 20.12.2018 - IX ZR 81/16] = ZinsO 19, 385; BFH/NV 15, 1252 [BFH 27.05.2015 - X B 72/14]). Abs 3 gilt aber im Übrigen nicht für Beschlüsse, die ohne mündliche Verhandlung ergehen. So ist ein entsprechender Beschl, der zwar von dem Gericht gefasst, aber erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl § 240) bekannt gegeben wurde, ohne rechtliche Wirkung (vgl BFH 19.10.10, I B 18/10).
Abs 3 findet entsprechende Anwendung, wenn vor der Unterbrechung ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt wurde; dieses kann während der Unterbrechung verworfen werden (BGH MDR 14, 109; BFH/NV 17, 917 [BFH 29.03.2017 - VI R 83/14]; Zö/Greger § 249 Rz 9), auch wenn die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nicht abgelaufen ist (Zweibr BeckRS 17, 115733). Aus dem Rechtsgedanken des III folgt, dass das Gericht eine Entscheidung über die Kosten nach § 91a treffen kann, wenn der Rechtsstreit vor der Unterbrechung oder Aussetzung übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (LG Fulda BeckRS 21, 1153 = NJW 21, 512). Abs 3 greift nicht ein, wenn die Unterbrechung vor Ablauf einer Schriftsatzfrist nach § 283 erfolgt; diese Frist läuft nach Abs 1 nicht weiter und beginnt mit Beendigung der Unterbrechung erneut (BGH NJW 12, 682; MüKoZPO/Stackmann § 249 Rz 24). Wird den Parteien eine Frist zur Stellungnahme auf Rechtsfragen gesetzt, ist die Verkündung einer Entscheidung nach Abs 3 ebenfalls nicht möglich (BGH NJW 12, 682 [BGH 01.12.2011 - IX ZR 79/11]; aA München MDR 11, 506 [OLG München 22.12.2010 - 7 U 4960/07] – Vorinstanz).