Rn 10
Partei ist, wer aus Sicht des Empfängers der Klage objektiv Partei sein soll. Es ist stets die Sache des Kl, die Parteien zu bestimmen. Die Klageschrift muss Parteien und gesetzliche Vertreter bestimmbar bezeichnen, damit man weiß, wer gegen wen prozessiert. Vor allem der Bekl muss so genau benannt sein, dass ihm die Klage zugestellt werden kann. Die Parteien sollen nach § 130 Nr 1 bezeichnet werden nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung. § 130 Nr 1 ist nur eine sanktionslose Ordnungsvorschrift. Nach Stand und Gewerbe bezeichnet man die Parteien kaum noch.
Rn 11
Die Klageerhebung darf nicht an fehlerhafter Bezeichnung scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (München 30.7.14 7 U 1680/14 juris). Deshalb ist die Bezeichnung einer Partei ist als Teil einer Prozesshandlung auszulegen, wobei der gesamte Inhalt der Klageschrift einschl Anlagen zu berücksichtigen ist (BGH NJW-RR 08, 582). Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat (BGHZ 4, 328; BGH NJW 87, 1946). Demgemäß ist bei einer dem Wortlaut nach unrichtigen Bezeichnung grds diejenige Person als Partei anzusehen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Prozesserklärung als Partei gemeint ist (BGH NJW-RR 06, 1569 [BGH 15.05.2006 - II ZB 5/05]) oder nach dem objektiven Sinn betroffen ist (BGH NJW-RR 95, 764). Auslegungsmittel sind auch spätere Prozessvorgänge (BGH NJW-RR 09, 854 [BGH 05.02.2009 - IX ZB 136/06]). Deshalb kann ein Fehler in der Parteibezeichnung jederzeit vAw durch Rubrumberichtigung beseitigt werden (BGH NJW-RR 06, 42). Die falsche Parteibezeichnung ist so zu berichtigen, dass richtige Partei des Rechtsstreits einer klagenden (nicht existenten) Einmann-GbR der betreffende ›Einpersonengesellschafter‹ ist (Hamm DStR 12, 820). Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den objektiv geäußerten Willen des Kl ankommt (BGH NJW-RR 13, 394 [BGH 24.01.2013 - VII ZR 128/12]).
Rn 12
Zwingend erforderlich ist die Angabe der ladungsfähigen Anschrift aller Parteien (BGHZ 102, 332; beachte: in Berufungsschrift ist Anschrift des Berufungskl entbehrlich BGH NJW 05, 3773; aber rechtsmissbräuchlich bei Vereitelung des Kostenerstattungsanspruchs BGH NJW-RR 12, 429). Erforderlich ist eine Kenntlichmachung der Parteien, die so bestimmt ist, dass über ihre Identität kein Zweifel bestehen kann und die Partei unter der angegebenen Anschrift mit gewisser Wahrscheinlichkeit angetroffen werden kann (Hamm FamRZ 13, 1998). Unzureichend ist eine Mail-Anschrift bzw Telefonnummer (BSG NZS 04, 504), ›c/o‹-Adresse (Frankf 15.5.14 16 U 4/14 juris; LAG Berl-Brandbg 13.1.16 15 Sa 1622/15 juris) oder ein Postfach (BVerwG NJW 99, 2608 [BVerwG 13.04.1999 - BVerwG 1 C 24/97]). Klage bleibt zulässig, wenn die zunächst richtige Anschrift im Laufe des Rechtsstreites unrichtig wird (BGH NJW-RR 04, 1503 [BGH 17.03.2004 - VIII ZR 107/02]; München MDR 15, 52).
Rn 13
Verweigert der Kl seine Anschrift, ist die Klage auch bei anwaltlicher Vertretung unzulässig (BGH NJW-RR 04, 1503; BGHZ 102, 332; LG Köln 17.2.16 28 O 323/15 juris), wenn die Angabe ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse (BFH NJW 01, 1158 [BFH 19.10.2000 - IV R 25/00]; Schlesw OLGR 99, 41, zB Bedrohung, Geheimhaltung) entgegensteht. Die Nennung der Anschrift kann entbehrlich sein, wenn das Risiko erschwerter Durchsetzung von Kostenerstattungsansprüchen durch Sicherheitsleistung ausgeschlossen wird (BVerfG NJW 96, 1272 [BVerfG 02.02.1996 - 1 BvR 2211/94]). Das Erfordernis der Angabe der ladungsfähigen Anschrift darf nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung des aus Art 19 Abs 4 GG abgeleiteten Gebots führen, den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren oder zu versagen (BFH/NV 11, 2084 [BFH 18.08.2011 - V B 44/10]).
Rn 14
Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Bekl ist notwendig zur Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses durch Zustellung der Klageschrift. Die Angabe der Arbeitsstelle kann ausreichen (BGH NJW 01, 885 [BGH 31.10.2000 - VI ZR 198/99]). Bei juristischen Person des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift (BGH WM 18, 2152 [BGH 28.06.2018 - I ZR 257/16]). Die fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift kann im Berufungsrechtszug auch dadurch nachgeholt werden, dass der Bekl seine Anschrift mitteilt und sie vom Kl nicht angezweifelt wird (BGH NJW 11, 3237 [BGH 20.05.2011 - V ZR 99/10]). Auf die Angabe der Anschrift des Bekl wird dann verzichtet, wenn die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung (§ 185) vorliegen. Wird die Klageschrift an die falsche Partei zugestellt, wird diese nicht zur Partei in dem Verfahren. Sie kann deshalb auch keine Anträge...