Rn 55

Für den Rechtsstreit 1. Instanz wird eine 3,0-Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen erhoben (Nr 1210 KV). Die Gebühr ist sofort fällig (§ 6 I Nr 1 GKG) und vorauszuzahlen (§ 12 I GKG). Wird die Klage später erweitert, ist der Differenzbetrag zwischen einer 3,0-Gebühr aus dem neuen Gesamtwert und dem bereits gezahlten Betrag nachzuzahlen. Zur Klageerweiterung s § 263 Rn 34; zur Widerklage s § 33 Rn 37.

Unter den Voraussetzungen der Nr 1211 GKG-KostVerz ermäßigt sich die Gerichtsgebühr im Nachhinein auf 1,0, nämlich bei Klagerücknahme, Anerkenntnisurt, Verzichtsurt oder Urt, das nach § 313a II keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur deshalb Tatbestand und Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urt im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a IV Nr 5), gerichtlichem Vergleich oder Erledigungserklärungen nach § 91a, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. Eine übereinstimmende Erledigungserklärung unter Verzicht auf Begründung und Rechtsmittel reicht aus (LG Kleve, Beschl. v. 21.4.16 – 4 O 15/15; Celle – für entsprechende Regelung im Berufungsverfahren – JurBüro 11, 488 = AGS 12, 75; aA Ddorf AGS 16, 475; Braunschw AGS 15, 400).

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