Rn 3
Eine Stufenklage liegt nur dann vor, wenn in der Klageschrift zumindest zwei Anträge in dem Stufenverhältnis verbunden sind. Im Regelfall sind dies der Auskunfts- und der Leistungsantrag.
Tenorierungsbeispiel:
Der Bekl wird verurteilt,
1) dem Kl binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist Auskunft zu erteilen über … (genaue Bezeichnung!);
2) für den Fall, dass die erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt sein sollte, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft eidesstattlich zu versichern;
3) den sich nach Auskunftserteilung ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem … zu zahlen.
Rn 4
Hat der Kl keine andere prozessuale Möglichkeit, seine rechtskräftig festgestellte Unterhaltsverpflichtung wegen eines von der Bekl seither möglicherweise erworbenen Vermögenswertes herabsetzen oder entfallen zu lassen, kann er Abänderungsstufenklage erheben (BGH NJW 93, 1920 [BGH 21.04.1993 - XII ZR 248/91]).
1. Rechtshängigkeit und Verjährungshemmung (§ 204 I Nr 1 BGB).
Rn 5
Mit der Klageerhebung (§ 261 I) werden sämtliche Ansprüche rechtshängig, auch der noch unbestimmte Zahlungsanspruch (BGH NJW 15, 1093 [BGH 13.11.2014 - IX ZR 267/13]), sogar alternative Ansprüche (BGH NJW 03, 2748). Damit wird der Ablauf der Verjährungsfrist für sämtliche Klageansprüche in jeder Höhe gehemmt (BGH NJW-RR 95, 770 [BGH 08.02.1995 - XII ZR 24/94]), auch bei Angabe eines falschen Stichtags für die Auskunftserteilung (BGH NJW 12, 2180 [BGH 24.05.2012 - IX ZR 168/11]). Voraussetzung ist aber, dass auch der Leistungsantrag der dritten Stufe gestellt wird und lediglich seine Bezifferung vorbehalten bleibt. Die Hemmung tritt auch ein, wenn in Abweichung von den üblichen Fällen nicht eine Auskunftsstufenklage erhoben, sondern in der ersten Stufe allein die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt wird (Brandbg NJW-RR 05, 871 [OLG Brandenburg 16.02.2005 - 9 WF 38/05]).
Rn 6
Die Verjährungsfrist wird nur in der Höhe gehemmt, in der der Anspruch später beziffert wird (BGH NJW 92, 2563). Die Hemmung dauert während der Vollstreckung der Hilfsansprüche und einer zur Überprüfung der erteilten Auskunft erforderlichen Zeit fort (Naumbg OLGR 05, 950). Wenn jedoch kein Zahlungsantrag gestellt und das Verfahren von beiden Parteien nicht weiterbetrieben wird, wird der Anspruch umfassend in seiner ganzen Höhe gehemmt (BGH NJW 92, 2563 [BGH 17.06.1992 - IV ZR 183/91]).
Rn 7
Von der Stufenklage zu unterscheiden ist die Klage, die an sich nur auf Auskunftserteilung oder Rechnungslegung abzielt. Die bloße Ankündigung, den Leistungsantrag nach Erteilung der Auskunft stellen zu wollen, ist nicht die Leistungsklage selbst und hemmt nicht die Verjährung (BAG NJW 96, 1693). Der Leistungsantrag in der letzten Stufe muss in einer – mit Ausnahme der Bezifferung – uneingeschränkt gestellt sein (BGH NJW 17, 1954 [BGH 22.03.2017 - XII ZB 56/16]). In dem in einer Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch ist ein Anspruch auf Wertermittlung (z.B. § 2314 I 2 BGB) nicht enthalten und vom Berechtigten zur In dem in einer Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch ist der Anspruch auf Wertermittlung nach § 2314 Abs 1 S 2 BGB nicht enthalten, denn er steht selbstständig neben dem Anspruch auf Auskunft nach § 2314 Abs 1 S 1 BGB und ist vom Berechtigten zwecks Verjährungshemmung gesondert geltend zu machen (München FamRZ 17, 2078).
2. Unbestimmtheit.
Rn 8
Ein Klageantrag ist unbestimmt und deswegen unzulässig, wenn die Bezifferung eines Zahlungsanspruchs gegen einen Bekl von einer Auskunft abhängig gemacht wird, die von einem weiteren Bekl im Wege einer Stufenklage verlangt wird, selbst wenn die beiden Bekl als Streitgenossen (§§ 59, 60) in Anspruch genommen werden (BGH NJW 94, 3102 [BGH 26.05.1994 - IX ZR 39/93]). Die Prozessvoraussetzungen müssen bei jedem Kl selbstständig vorliegen.
3. Rechtsschutzbedürfnis.
Rn 9
Wo die Stufenklage (Leistungsklage) möglich ist, fehlt grds das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage (BGH NJW 96, 2097). Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht erfährt dieser Grundsatz jedoch Einschränkungen. Das rechtliche Interesse für eine Feststellungsklage entfällt idR nicht bereits dadurch, dass der Kl im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen kann, weil die Feststellungsklage trotz möglicher Leistungsklage meist durch prozessökonomische Erwägungen geboten ist (BGH MDR 03, 1304). Für den Auskunftsantrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kl damit in erster Linie die Umkehr der Beweislast nach § 1375 II 1 BGB erreichen will (BGH NJW 12, 3722 [BGH 17.10.2012 - XII ZR 101/10]). Dem Auskunftsverlangen kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden, wenn nicht zweifelhaft sein kann, dass dem Kl keine Forderung zusteht (BGH NJW 72, 433). In diesem Falle wäre die Auskunftsklage sinnlos, weil der Kl keinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann, weshalb es am entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Stufenklage ist unzulässig, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, son...